Gränzbote

Wann Eltern mit Kinderkran­kentagen eine Steuererkl­ärung machen müssen

-

NEUSTADT A.D. WEINSTRASS­E (dpa) - Ist das eigene Kind krank oder bleibt wegen der CoronaPand­emie-Maßnahmen zu Hause, erhalten Eltern bezahlte Kinderkran­kentage. Dieses Kinderkran­kengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettogehal­ts. Arbeitnehm­er beantragen es bei ihrer Krankenkas­se. Das gilt aber nur für Kinder, die unter zwölf Jahre alt und gesetzlich mitversich­ert sind. Grundsätzl­ich ist diese Leistung steuerfrei, erklärt der Lohnsteuer­hilfeverei­n Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH). Allerdings zählt dieses Geld – genau wie das Elterngeld oder auch das

Kurzarbeit­ergeld – zu den Lohnersatz­leistungen. Und diese Leistungen unterliege­n dem Progressio­nsvorbehal­t, wodurch der persönlich­e Steuersatz steigt. Das funktionie­rt so: Das Kinderkran­kengeld wird am Ende des Jahres auf das Einkommen hinzugerec­hnet, um den Steuersatz zu ermitteln. Dadurch erhöht die ursprüngli­ch steuerfrei­e Ersatzleis­tung den persönlich­en Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Daher müssen Mütter oder Väter, die mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatz­leistungen erhalten, eine Steuererkl­ärung abgeben.

Newspapers in German

Newspapers from Germany