Nicht auf Recht beharren
Die Freiheit zur Ausübung der eigenen Religion ist ein hohes Gut, welches im deutschen Grundgesetz unter Artikel vier ge- schützt ist. Dort steht weiter: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“Das muss aber nicht zwingend mit vielen Menschen in Kirchen heißen.
Nun gilt aber vor allem in Zeiten der Corona-Pandemie, dass nicht alles, was erlaubt ist, auch grundsätzlich sinnvoll oder der Bekämpfung der Seuche dienlich ist. Insofern sollten sich auch die Kirchen fragen lassen und überlegen, ob sie an Ostern unbedingt auf Präsenzgottesdiensten beharren wollen oder nicht lieber die Sicherheit ihrer Gemeindemitglieder voranstellen. Ja, die Kirchen besitzen Hygienekonzepte, die Gläubige vor Ansteckungen in Gotteshäusern schützen sollen. Solche Hygienekonzepte haben beispielsweise Gastronomiebetriebe und Kulturveranstalter auch – und auch diese hatten sich im vergangenen Jahr bewährt. Nur ist Theatern, Kinos und Restaurants von der Politik seit vielen Monaten ein Riegel vorgeschoben worden. Nicht einmal im Freien dürfen Gäste von Cafés bedient werden. Vor diesem Hintergrund stünde es den Kirchen gut zu Gesicht, das Recht auf Präsenzgottedienste sorgsam auszuüben.
Die „ungestörte Religionsausübung“ist auch mit den digitalen Angeboten der Kirchen gewährleistet, ohne dass Infektionsrisiken in Kauf genommen werden müssten. Es sei denn, der österliche Geist ist ausschließlich in Gotteshäusern anzutreffen.
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