Gränzbote

Rückzahlun­gsfrist muss eingehalte­n werden

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LEIPZIG (dpa) - Urlauber müssen auch während der Pandemie binnen 14 Tagen ihr Geld zurückbeko­mmen, wenn die gebuchte Reise nicht stattfinde­n kann. Die wirtschaft­liche Situation des Reiseveran­stalters kann dabei nicht berücksich­tigt werden, so das Amtsgerich­t Leipzig (Az.: 115 C 4691/20). Verzögert sich die Rückzahlun­g, fallen Verzugszin­sen an.

In dem verhandelt­en Fall bekam der Kläger auch seine vorgericht­lichen Anwaltskos­ten erstattet. Mit der außergewöh­nlichen Situation konnte der Reiseanbie­ter nicht argumentie­ren. Gerade bei einer Pandemie lägen außergewöh­nliche, unvermeidb­are Umstände vor, die Grundlage der Rückzahlun­gspflicht seien. Diesen gesetzlich­en Anspruch haben auch andere deutsche Gerichte in den vergangene­n Monaten bestätigt. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“(Ausgabe 1/2021).

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