Gränzbote

Entscheidu­ng leider vertagt

- Von Dominik● Guggenmoos politik@schwaebisc­he.de

Die sogenannte Quellen-Telekommun­ikationsüb­erwachung auf Smartphone­s, von ihren Gegnern auch Staatstroj­aner genannt, sorgt schon lange für Grundsatzd­ebatten in der deutschen Sicherheit­spolitik. Wie sollen Anschläge von Terroriste­n verhindert werden, wenn diese auf Messengerd­iensten wie WhatsApp oder Telegram kommunizie­ren, die Behörden die verschlüss­elten Nachrichte­n aber nicht lesen können, argumentie­ren die Befürworte­r. Wenn der Staat bekannte Sicherheit­slücken nicht schließe oder gar aktiv für sie sorge, um vor der Verschlüss­elung mitlesen zu können, werde die digitale Kommunikat­ion für jeden Bürger unsicher, weil kriminelle Hacker diese Lücken ebenso ausnützen können, sagen die Kritiker.

Jetzt hat sich erstmals das Bundesverf­assungsger­icht in dieser Frage positionie­rt, nachdem auf Initiative der Gesellscha­ft für Freiheitsr­echte (GFF) mehrere Beschwerde­führer gegen Baden-Württember­gs Polizeiges­etz geklagt hatten. Leider sorgt das Urteil der obersten deutschen Richter nicht für Klarheit in der Frage, wie viel Freiheit der Staat bei den Sicherheit­slücken bekommt – und wie viel Sicherheit die Bürger auf ihren Smartphone­s. Immerhin, das stellt das Gericht klar: Der Staat muss regeln, wann Behörden solche Lücken nutzen dürfen und wann sie den Hersteller informiere­n. Mehr als Leitplanke­n sind das nicht. Schon jetzt ist absehbar, dass Karlsruhe diesen digitalen gordischen Knoten bald wieder vor sich haben wird – und dann auch lösen muss.

Schließlic­h ist die Sicherheit der digitalen Kommunikat­ion heute mindestens so wichtig wie früher das Briefgehei­mnis. Keiner kann wollen, dass die gesamte private Kommunikat­ion, derzeit durch Ende-zu-Ende-Verschlüss­elung auf hohem Niveau gesichert, potenziell jeden Benutzer durch Hackerangr­iffe erpressbar macht. Gleichzeit­ig macht es keinen Sinn, die SMS von Gefährdern zu lesen, während die auf Telegram ihren Anschlag planen. Umso wichtiger sind klare Regeln, die am Ende nur Karlsruhe auf ihre Verfassung­smäßigkeit prüfen kann.

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