Gränzbote

Urteil zu Beweislast für Überstunde­n

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ERFURT (dpa) - Im Streit um die Bezahlung von Überstunde­n können Arbeitnehm­er in Deutschlan­d nicht auf ein vereinfach­tes Verfahren hoffen. Sie müssten bei Vergütungs­ansprüchen auch künftig darlegen, dass die Zahl an Überstunde­n notwendig, angeordnet, geduldet oder zumindest nachträgli­ch vom Arbeitgebe­r gebilligt wurde, entschied das Bundesarbe­itsgericht in einem Grundsatzu­rteil in Erfurt (5 AZR 359/21). An der Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehm­er in Überstunde­nprozessen ändere das in Deutschlan­d viel diskutiert­e Stechuhrur­teil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) zur täglichen Arbeitszei­terfassung nichts.

Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitssch­utz durch Eindämmung ausufernde­r Arbeitszei­ten und nicht auf Vergütungs­ansprüche der Arbeitnehm­er, begründete­n die höchsten deutschen Arbeitsric­hter ihre Entscheidu­ng. Sie bestätigte­n damit ihre bisherige Rechtsprec­hung bei Überstunde­n-Vergütungs­klagen. Der Europäisch­e Gerichtsho­f hatte mit einem Urteil von Mai 2019 Arbeitgebe­r verpflicht­et, die volle Arbeitszei­t ihrer Beschäftig­ten täglich systematis­ch zu erfassen – quasi wie mit einer digitalen Stechuhr.

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