Kündigung des Arbeitgebers in Probezeit
KÖLN (dpa) - Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob sie gut zusammenpassen. Was aber, wenn der Arbeitgeber unzufrieden ist? Muss er einen Grund für eine Kündigung vorbringen? Nein.
„In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Kündigungsschutz, sodass es für die ordentliche fristgerechte Kündigung keines Grundes bedarf“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Umgekehrt gilt das aber auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen es vielleicht beim neuen Arbeitgeber nicht gefällt.
Eine fristlose Kündigung dagegen ist auch in der Probezeit nicht so einfach möglich. „Für eine außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es immer eines wichtigen Grundes für die Kündigung, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar macht“, erklärt Oberthür. Da in der Probezeit aber ohnehin eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen gilt, ist dieser Fall in der Praxis eher selten.