Wenn die Krankenversicherung zu teuer wird
Bei vielen Kassen ist der Zusatzbeitrag gestiegen. Wer deshalb wechseln will, sollte sich das aber gut überlegen
Zum Jahresbeginn haben viele Krankenkassen die Zusatzbeiträge erhöht. Versicherte haben in diesem Fall noch bis Ende Januar ein Sonderkündigungsrecht. Ein Kassenwechsel sollte aber gut überlegt werden, denn der Beitrag ist nicht das einzige Argument.
Bis wann kann ein Versicherter kündigen? Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Wurde zum Beispiel zum 1. Januar 2016 der Zusatzbeitrag angehoben, können Versicherte die Mitgliedschaft in ihrer alten Kasse bis Ende Januar kündigen. Wegen der zweimonatigen Kündigungsfrist wird diese aber erst zum 31. März wirksam. Der Wechsel in eine günstigere Kasse ist dann zum 1. April möglich. Aber Achtung: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für freiwillig Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben.
Wie läuft der Wechsel ab? Spätestens 14 Tage nach Eingang der schriftlichen Kündigung muss die alte Kasse dem Versicherten eine Kündigungsbestätigung ausstellen, die dann der neuen Kasse übermittelt wird. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die neue Kasse rechtzeitig eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt. Diese muss der Versicherte dann innerhalb der Kündigungsfrist seinem Arbeitgeber vorlegen.
Ist auch ein späterer Wechsel möglich? Ja. Unabhängig vom Sonderkündigungsrecht können Mitglieder ihre Kasse immer wechseln, sofern sie dort länger als 18 Monate versichert sind. Versicherte können aber immer nur zu einer Kasse wechseln, die bundesweit oder für das jeweilige Bundesland geöffnet ist, in dem sie wohnen.
Muss der Zusatzbeitrag auch nach einer Kündigung weiter gezahlt werden? Ja. Wer zu Ende Januar kündigt, muss bis einschließlich März den Zusatzbeitrag zahlen, den seine bisherige Kasse verlangt.
Wie hoch sind die Zusatzbeiträge? Zum Jahresbeginn hat sich der Zusatzbeitrag im Durchschnitt um 0,2 Prozent erhöht. Während Arbeitnehmer und Arbeitgeber den gesetzlich festgelegten Kassenbeitrag von 14,6 Prozent jeweils zur Hälfte tragen, müssen die Versicherten den Zusatzbeitrag alleine zahlen. Der liegt je nach Kasse zwischen 0,0 Prozent (bei einem regionalen Anbieter) und 1,5 Prozent. Nach Berechnung des Verbraucherportals Verivox fallen somit bei einem Einkommen von 30 000 Euro maximal 450 Euro im Jahr zusätzlich an. Bei einem Jahresgehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 50850 Euro summiert sich der Zusatzbeitrag auf 763 Euro.
Wo kann ich mich über die Zusatzbeiträge informieren? Ein aktueller Überblick über die Zusatzbeiträge der verschiedenen Kassen findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Was sollten Versicherte beim Kassenwechsel bedenken? Zwar sind rund 95 Prozent der Leistungen aller Kassen gleich. Unter- schiede kann es aber beim Service und bei den Zusatzleistungen geben. Verbraucherschützer und auch das Bundesversicherungsamt warnen daher vor überstürzten Kündigungen. Versicherte sollten bei einer Kasse nicht nur auf den Beitrag, sondern auch auf andere Faktoren wie Beratung vor Ort oder zusätzliche Leistungen wie Impfungen, alternative Heilmethoden oder die Bewilligung einer Haushaltshilfe achten.
Müssen alle den Zusatzbeitrag zahlen? Nein. Mitversicherte Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zahlen keinen Zusatzbeitrag. In anderen Fällen, zum Beispiel bei Hartz-IVEmpfängern oder Sozialhilfeempfängern, übernimmt der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag. (afp)