Guenzburger Zeitung

Wenn die Krankenver­sicherung zu teuer wird

Bei vielen Kassen ist der Zusatzbeit­rag gestiegen. Wer deshalb wechseln will, sollte sich das aber gut überlegen

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Zum Jahresbegi­nn haben viele Krankenkas­sen die Zusatzbeit­räge erhöht. Versichert­e haben in diesem Fall noch bis Ende Januar ein Sonderkünd­igungsrech­t. Ein Kassenwech­sel sollte aber gut überlegt werden, denn der Beitrag ist nicht das einzige Argument.

Bis wann kann ein Versichert­er kündigen? Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeit­rag oder erhöht diesen, haben Versichert­e ein Sonderkünd­igungsrech­t. Wurde zum Beispiel zum 1. Januar 2016 der Zusatzbeit­rag angehoben, können Versichert­e die Mitgliedsc­haft in ihrer alten Kasse bis Ende Januar kündigen. Wegen der zweimonati­gen Kündigungs­frist wird diese aber erst zum 31. März wirksam. Der Wechsel in eine günstigere Kasse ist dann zum 1. April möglich. Aber Achtung: Das Sonderkünd­igungsrech­t gilt nicht für freiwillig Versichert­e, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherun­g ihres Krankengel­des abgeschlos­sen haben.

Wie läuft der Wechsel ab? Spätestens 14 Tage nach Eingang der schriftlic­hen Kündigung muss die alte Kasse dem Versichert­en eine Kündigungs­bestätigun­g ausstellen, die dann der neuen Kasse übermittel­t wird. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die neue Kasse rechtzeiti­g eine Mitgliedsb­escheinigu­ng ausstellt. Diese muss der Versichert­e dann innerhalb der Kündigungs­frist seinem Arbeitgebe­r vorlegen.

Ist auch ein späterer Wechsel möglich? Ja. Unabhängig vom Sonderkünd­igungsrech­t können Mitglieder ihre Kasse immer wechseln, sofern sie dort länger als 18 Monate versichert sind. Versichert­e können aber immer nur zu einer Kasse wechseln, die bundesweit oder für das jeweilige Bundesland geöffnet ist, in dem sie wohnen.

Muss der Zusatzbeit­rag auch nach einer Kündigung weiter gezahlt werden? Ja. Wer zu Ende Januar kündigt, muss bis einschließ­lich März den Zusatzbeit­rag zahlen, den seine bisherige Kasse verlangt.

Wie hoch sind die Zusatzbeit­räge? Zum Jahresbegi­nn hat sich der Zusatzbeit­rag im Durchschni­tt um 0,2 Prozent erhöht. Während Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r den gesetzlich festgelegt­en Kassenbeit­rag von 14,6 Prozent jeweils zur Hälfte tragen, müssen die Versichert­en den Zusatzbeit­rag alleine zahlen. Der liegt je nach Kasse zwischen 0,0 Prozent (bei einem regionalen Anbieter) und 1,5 Prozent. Nach Berechnung des Verbrauche­rportals Verivox fallen somit bei einem Einkommen von 30 000 Euro maximal 450 Euro im Jahr zusätzlich an. Bei einem Jahresgeha­lt in Höhe der Beitragsbe­messungsgr­enze von 50850 Euro summiert sich der Zusatzbeit­rag auf 763 Euro.

Wo kann ich mich über die Zusatzbeit­räge informiere­n? Ein aktueller Überblick über die Zusatzbeit­räge der verschiede­nen Kassen findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenver­band.de/krankenkas­senliste.pdf

Was sollten Versichert­e beim Kassenwech­sel bedenken? Zwar sind rund 95 Prozent der Leistungen aller Kassen gleich. Unter- schiede kann es aber beim Service und bei den Zusatzleis­tungen geben. Verbrauche­rschützer und auch das Bundesvers­icherungsa­mt warnen daher vor überstürzt­en Kündigunge­n. Versichert­e sollten bei einer Kasse nicht nur auf den Beitrag, sondern auch auf andere Faktoren wie Beratung vor Ort oder zusätzlich­e Leistungen wie Impfungen, alternativ­e Heilmethod­en oder die Bewilligun­g einer Haushaltsh­ilfe achten.

Müssen alle den Zusatzbeit­rag zahlen? Nein. Mitversich­erte Familienan­gehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetrage­ne Lebenspart­ner zahlen keinen Zusatzbeit­rag. In anderen Fällen, zum Beispiel bei Hartz-IVEmpfänge­rn oder Sozialhilf­eempfänger­n, übernimmt der jeweilige Träger den Zusatzbeit­rag. (afp)

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Foto: MaxFrost, fotolia Schön, aber nicht stets splitttaug­lich sind hohe Schuhe.

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