Alles rechtens in Kammeltal
Erschließungsbeiträge Gericht bestätigt Vorgehen der Gemeinde
Kammeltal Er hatte es bereits geahnt: „Zu 100 Prozent verloren“, resümierte einer der klagenden Anlieger aus Goldbach am Donnerstag direkt nach der Verhandlung. Drei Grundstückseigentümer hatten das Vorgehen der Gemeinde infrage gestellt, Erschließungsbeiträge für den Ausbau der Bergstraße zu erheben und gegen bereits gezahlte Vorausleistungen geklagt. Am Freitag wurden die Klagen vom Verwaltungsgericht Augsburg dann abgewiesen. Nachdem das Landratsamt die Rechtmäßigkeit der Erhebung bereits bestätigt hatte, gab nun auch das Gericht der Gemeinde recht.
Aus Sicht der Anlieger hatte es sich beim Straßenausbau lediglich um Verbesserungen gehandelt, während die Gemeinde von einer Erstsanierung sprach. Und dabei werden Erschließungsbeiträge fällig. Das heißt, von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke sind Abgaben zu entrichten, um den Anschluss ihres Grundes an Entwässerungssysteme und Energieversorgung zu finanzieren. Das erschien den Anliegern nicht logisch, hatten sie doch bereits jahrelang dort gewohnt, inklusive aller Anschlüsse und einer asphaltierten Straße. Die Gemeinde hielt dagegen, es habe sich bei der Bergstraße lediglich um ein Provisorium gehandelt, ein Vollausbau habe nie stattgefunden.
Das Gericht bestätigte die Argumentation der Gemeinde. Es wurde keine Berufung zugelassen. „Die Gemeinde Kammeltal hat auf einem immer schwieriger gewordenen Rechtsgebiet rechtsstaatlich einwandfrei und sorgfältig gearbeitet“, teilte Bürgermeister Matthias Kiermasz in einer Stellungnahme mit.
Die betroffenen Anlieger hatten angesichts der hohen finanziellen Belastung ein fehlendes Entgegenkommen der Gemeinde beklagt. Dies wies Kiermasz zurück. Er räumte ein, dass die Rechtslage komplex sei, doch ein „Entgegenkommen“dürfe niemals zu rechtswidrigem Handeln führen. „Dafür gab und gibt es in diesem Verfahren schlicht keinerlei Spielräume“, erklärte er. Die Kläger waren für eine persönliche Stellungnahme am Freitag nicht erreichbar. (slor)