Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Das können Betroffene tun
Sexuelle Belästigung ist in Deutschland trauriger Alltag. Im Job gibt es An laufstellen und Regelungen, die Betrof fene schützen sollen. Hier die wich tigsten Fragen und Antworten: ● Was sagt das Gesetz dazu?
Sexuelle Belästigung ist eine Straftat. Laut der Antidiskriminierungsstelle des Bundes greifen hier je nach Fall ver schiedene Paragrafen, von Beleidi gung und übler Nachrede über Belästi gung bis hin zu sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Arbeitnehmer sind darüber hinaus vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem jeweiligen Landesgleichstel lungsgesetz geschützt. ● Wo fängt sexuelle Belästigung an? Es gibt glasklare Fälle: unerwünschte Berührungen etwa, aufgedrängte Küsse, Exhibitionismus bis hin zur Nöti gung. Sexuelle oder sexualisierte Be lästigung beginnt aber schon früher, heißt es in einer Broschüre des Deut schen Gewerkschaftsbunds (DGB) – nämlich bei Blicken, Gesten und Worten. Dazu zählen Starren in den Ausschnitt oder das Hinterherpfeifen genauso wie sexistische Witze, Kosena men oder zweideutige E Mails.
● Aber können das nicht einfach dumme Witze oder Flirtversuche sein? Meistens nicht. „War doch nicht so ge meint“und „Darf man keine Kompli mente mehr machen?“sind zwar be
liebte Verteidigungen. Sie entspre chen aber selten der Wahrheit. In der Regel wissen Täter sehr genau, wann sie mit ihrem Verhalten Grenzen über schreiten und andere verletzen. Be troffene sollten sich nicht verunsichern lassen und die Schuld schon gar nicht bei sich suchen, sondern sich wehren. ● Was können Betroffene tun?
Ein klares „Nein!“ist in der Regel effek tiver als das Ignorieren. Dabei lohnt es sich, die Vorfälle zu dokumentieren und deutlich zu benennen, eventuell mit Hilfe von Kollegen als Zeugen. Wer sich das nicht zutraut oder damit kei nen Erfolg hat, sollte sich an den Arbeit geber wenden. Der muss solche Be schwerden ernst nehmen – ansonsten
verletzt er seine Dienstpflicht. Er kann die Täter zum Beispiel abmahnen oder ihnen sogar kündigen. Und: Wer sich beschwert, darf deshalb im Job nicht benachteiligt werden. ● Was, wenn der Arbeitgeber nicht hilft – oder selbst der Täter ist?
Dann gibt es je nach Betrieb verschie dene Anlaufstellen, von der AGG Be schwerdestelle über den Betriebsrat bis zum Gleichstellungsbeauftragten. Gibt es das alles nicht, können sich Be troffene laut DGB zum Beispiel an Berufsgenossenschaften wenden oder sich einen Anwalt nehmen. Telefoni sche Beratung gibt es bei der Antidiskri minierungsstelle oder beim Hilfetele fon Gewalt gegen Frauen. (dpa)