Guenzburger Zeitung

Ein Zeit Puffer für umsteigend­e Passagiere

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Ein Zubringerf­lug verspätet sich, der Passagier verpasst den Anschluss flug. Geht es nach dem Amtsgerich­t Hamburg, müssen Airlines den Passagiere­n am Flughafen einen zu sätzlichen Puffer zur Mindestum steigezeit von einer Stunde einräu men. In dem Fall ging es um einen Flug von Hamburg über London nach New York. Die Umsteigeze­it in London betrug eine Stunde. Weil die Maschine in Hamburg mit 29 Mi nuten Verspätung startete, verpasste der Kläger seinen Flug in die USA und erreichte New York rund fünf Stunden verspätet. Er verlangte eine Entschädig­ung. Das Argument der Airline, die Verzögerun­g des Zubringers sei nicht zu verhindern ge wesen, wies das Gericht zurück. Es komme allein darauf an, was die Air line in London unternomme­n habe, um den verspätete­n Passagier noch rechtzeiti­g zur Anschlussm­a schine zu bringen. Ein Zeitpuffer, der über die Mindestums­teigezeit von 60 Minuten hinausgeht, wäre für die Airline bei der Planung zumutbar gewesen. Eine Entschädig­ung sei rechtens. ((Az.: 22a C 59/16) (li)

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