An der Mauer gibt es Beschränkungen
Mit einer Ausnahme ist kein Schmuck an Stelen mehr erlaubt
Waldstetten Nicht nur die Friedhofsgebühren fasst die Marktgemeinde Waldstetten in einer neuen Satzung, sondern sie gibt mit einer weiteren Satzung vor, wie der Friedhof genutzt werden kann. Es geht darin auch um Bestattungsansprüche, Aschenreste und Urnenbeisetzungen, Art und Größe von Grabstätten und deren Gestaltung und um Nutzungsrechte.
● Friedhofsmauer Wenn die Nutzungsrechte nicht ohnehin schon abgelaufen sind, dürfen in den Gräbern entlang der Friedhofsmauern nur noch Personen bestattet werden, deren Ehegatten bereits dort begraben sind.
● Grabarten Möglich sind für Kinder bis zu zehn Jahren Kinderreihengräber, Reihengräber, ein-bis dreistellige Wahlgrabstätten mit zwei bis sechs möglichen Belegungen, Urnenerdgräber und Urnennischen, in denen jeweils höchstens zwei Urnen gleichzeitig sein dürfen.
● Nutzungsrechte kann nach dem Tod des Nutzungsberechtigten derjenige beanspruchen, dem sie vom Nutzungsberechtigten in einer letzwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurden.
● Grabmäler dürfen bei Erd- und Kindergräbern höchstens 1,60 Meter hoch sein, bei Urnenerdgrabstätten maximal einen Meter.
● Grabeinfassungen aus Pflanzen, Natur- oder Kunststein dürfen nicht höher als 20 und nicht breiter als acht Zentimeter sein. Materialien wie Ziegelstein, Holz oder Flaschen sind nicht erlaubt.
● Urnenstelen müssen mit der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platte verschlossen werden. Schmuck wie Vasen, Grablichter, Blumen, Bilder und dergleichen dürfen weder an der Platte noch an der Stele angebracht werden. Bei Beisetzungen wird an der Stele abgelegter Blumenschmuck geduldet, sonst aber nicht.