Auch für die Kirche gilt der Rechtsstaat
Zum Bericht „Iraker leben sechs Monate im Kirchenasyl“vom 25. September: Bei der im Artikel erwähnten irakischen Familie liegt wohl kein Fall politischer Verfolgung vor, da sogar Amnesty International hier nicht aktiv geworden ist. Der Artikel 16 a GG (Asylrecht) greift aber nur bei dieser. Ob ein Anspruch auf Bleiberecht vorliegt, müssen zudem die laut Dublin III-Abkommen zuständigen Behörden in Rumänien, nicht die deutschen beurteilen. Rumänien ist jedoch genauso wie Deutschland ein Rechtsstaat, bietet also Garantie für ein geordnetes Verfahren. Als nächstes werden als Grund für das Kirchenasyl „menschenunwürdige Bedingungen in Osteuropa“erwähnt. Viele Menschen dort leben aber genauso in ärmlichen Verhältnissen, ohne in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen zu haben. Auf jeden Fall darf man sich das EU-Aufnahmeland nicht aufgrund dieser aussuchen.
Abschließend aber zum Wichtigsten: Man kann nur fassungslos den Kopf schütteln, dass Vertreter der evangelischen Kirche sich mittels des „Kirchenasyls“über staatliches Recht stellen, wofür es keine juristische Grundlage gibt. Wenn auf diese Weise geltendes Recht gebrochen wird, kann sich jeder