Guenzburger Zeitung

Verbot bleibt Verbot

Urteil Über Abtreibung darf nicht informiert werden. Selbst der Richter stellt das infrage

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Gießen Allgemeinm­edizinerin Kristina Hänel aus Gießen ist auch in zweiter Instanz vor Gericht gescheiter­t, eine Geldstrafe von 6000 Euro abzuwenden. Die Ärztin hatte auf ihrer Internetse­ite über Schwangers­chaftsabbr­üche informiert und wurde verurteilt, weil dies laut Paragraf 219a des Strafgeset­zbuches verboten ist. Das Landgerich­t Gießen bestätigte am Freitag diese Entscheidu­ng. Das erste Urteil und das Verbot hatten eine politische Debatte ausgelöst. Der Paragraf 219a verbietet das öffentlich­e Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Abtreibung­en.

Richter Johannes Nink erklärte, Leben beginne, wie es das Bundesverf­assungsger­icht sage, praktisch von Anfang an. Mit der Beratungsr­egelung für eine legale Abtreibung habe der Gesetzgebe­r einen „fürchterli­chen Kompromiss erkämpft“, mit zwei Feigenblät­tern: der Beratungss­telle, die eine Schwangere vor dem Abbruch verpflicht­end aufsuchen muss, und dem Paragrafen 219a, der eine öffentlich­e Diskussion „abbremsen“wolle. „Das Gesetz ist von uns anzuwenden“, sagte er. Der Ärztin gab er mit auf den Weg, sie müsse das Urteil tragen „wie einen Ehrentitel“im Kampf für ein besseres Gesetz. Hänel will nicht nur Revision einlegen, sondern auch weiterkämp­fen.

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