Verbot bleibt Verbot
Urteil Über Abtreibung darf nicht informiert werden. Selbst der Richter stellt das infrage
Gießen Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel aus Gießen ist auch in zweiter Instanz vor Gericht gescheitert, eine Geldstrafe von 6000 Euro abzuwenden. Die Ärztin hatte auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche informiert und wurde verurteilt, weil dies laut Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verboten ist. Das Landgericht Gießen bestätigte am Freitag diese Entscheidung. Das erste Urteil und das Verbot hatten eine politische Debatte ausgelöst. Der Paragraf 219a verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Abtreibungen.
Richter Johannes Nink erklärte, Leben beginne, wie es das Bundesverfassungsgericht sage, praktisch von Anfang an. Mit der Beratungsregelung für eine legale Abtreibung habe der Gesetzgeber einen „fürchterlichen Kompromiss erkämpft“, mit zwei Feigenblättern: der Beratungsstelle, die eine Schwangere vor dem Abbruch verpflichtend aufsuchen muss, und dem Paragrafen 219a, der eine öffentliche Diskussion „abbremsen“wolle. „Das Gesetz ist von uns anzuwenden“, sagte er. Der Ärztin gab er mit auf den Weg, sie müsse das Urteil tragen „wie einen Ehrentitel“im Kampf für ein besseres Gesetz. Hänel will nicht nur Revision einlegen, sondern auch weiterkämpfen.