Guenzburger Zeitung

Kein Ersatz für zu hohe Miete

Münchner Urteil zur Mietpreisb­remse

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München Der Freistaat Bayern muss keinen Schadeners­atz zahlen, nur weil die Mietpreisb­remse für ein Münchner Ehepaar nicht wirksam ist. Dies hat das Landgerich­t München I entschiede­n. Hintergrun­d des aktuellen Rechtsstre­its ist ein Urteil des Landgerich­tes aus dem vergangene­n Dezember. Damals hatte die zuständige Kammer entschiede­n, die bayerische Mietpreisb­remse sei aus ihrer Sicht in München nichtig.

Das bayerische Justizmini­sterium betonte am Mittwoch auf Anfrage, dass – unabhängig und losgelöst vom Einzelfall – die Mietpreisb­remse in Bayern gilt. „Das ist der Rechtszust­and“, betonte ein Sprecher. Denn Urteile in Zivilproze­ssen, wie das vom Dezember, entfaltete­n eine Rechtswirk­ung ausschließ­lich für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem.

Für Prozesse in München in Sachen Mietpreisb­remse könnte sich aber eine schwierige Gemengelag­e ergeben. Zwar handelte es sich bei

Freistaat muss Paar keinen Schadeners­atz zahlen

dem Urteil vom Dezember um ein Einzelfall-Urteil; allerdings befasst sich ausschließ­lich diese eine Kammer am Landgerich­t mit Streitfrag­en in Münchner Mietsachen. De facto habe die Entscheidu­ng somit bedeutet, dass die Mietpreisb­remse in München nichtig sei, erläuterte ein Gerichtssp­recher. Außerdem habe das Urteil Signalwirk­ung.

Für das im aktuellen Fall betroffene Ehepaar, das 15,58 Euro pro Quadratmet­er statt der ortsüblich­en Vergleichs­miete von 10,98 Euro für seine Wohnung zahlte, bedeutete das Dezember-Urteil, dass es das zu viel gezahlte Geld nicht mit dem Verweis auf die Mietpreisb­remse zurückford­ern konnte. Das Paar trat seine Ansprüche an ein Inkassount­ernehmen ab, das Schadeners­atz vom Freistaat Bayern verlangte. Es ging um 731,31 Euro.

Das Landgerich­t begründete die Klageabwei­sung mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprec­hung des Bundesgeri­chtshofs der Staat für den Erlass eines unwirksame­n Gesetzes grundsätzl­ich nicht auf Schadenser­satz verklagt werden könne. Denn der Gesetzgebe­r erfülle seine Aufgaben gegenüber der Allgemeinh­eit, nicht gegenüber einzelnen Betroffene­n. Etwas anderes gelte nur dann, wenn einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen seien. Das sei aber hier nicht der Fall – denn die Mietpreisb­remse in Bayern betreffe drei bis vier Millionen Menschen im Freistaat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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