Ratgeber Achtung, Spinne! Wie die Insekten und ihre Besitzer immer wieder Gerichte beschäftigen
sowie Schadenersatz begehrte. Sie argumentierte, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn der Hauswart seiner Reinigungspflicht nachgekommen wäre und die Spinnweben beseitigt hätte. Der war laut Vertrag einmal monatlich mit der Reinigung beauftragt – wozu auch unwidersprochen das Beseitigen von Spinnweben gehörte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe prüfte den Fall sorgfältig – und webte folgendes Ergebnis: Es könne nicht festgestellt werden, ob der Hausmeister tatsächlich – wie von der Gestürzten behauptet – schlampte. Aber auch mit „ordnungsgemäßer Einhaltung der Pflicht zur monatlichen Reinigung von Spinnweben“habe nicht sichergestellt werden können, dass „sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln“. Außerdem sei die Beseitigung von Spinnweben nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Die Richter verbuchten den Sturz unter einem „allgemeinen Lebensrisiko“(AZ: 7 U 58/09).
Schon vor Jahren hatte sich das Verwaltungsgericht Ansbach ebenfalls mit einer Spinne befasst – und festgestellt: Liebhaber von Vogelspinnen, die sich ein Terrarium anlegen wollen, brauchen dafür keine Genehmigung der Behörden einzuholen, da das Gift nicht gefährlicher ist als das einer Biene (AZ: 5 K 682/97).
Ein anderer Fall: Der Mieter einer Wohnung im Parterre verlangte eine Minderung seiner Miete, weil er immer wieder von Spinnen heimgesucht werde, die aus dem davor liegenden Garten stammen. Das Amtsgericht Köln winkte ab. Und zwar unabhängig davon, „in welchem Zustand sich das Gartenstück befindet“. Die vom Mieter empfundene Unannehmlichkeit „gehört zu unvermeidlichen Gegebenheiten“einer Parterrewohnung (AZ: 215 C 355/92).