Guenzburger Zeitung

Befruchtet­e Eizellen bleiben geschützt Prozess Münchner Labor will strenge Regelung umgehen. Jetzt hat ein Gericht entschiede­n

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die es vor Gericht ging, gar nicht unter das Embryonens­chutzgeset­z fallen. Bei der Untersuchu­ng würden nicht dem Embryo direkt Zellen entnommen, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem nach einer Einnistung in die Gebärmutte­r der Mutterkuch­en entsteht. Der Argumentat­ion folgte der Gerichtsho­f nicht.

Laut Embryonens­chutzgeset­z ist es in Deutschlan­d nur unter besonderen Umständen erlaubt, einen Embryo nach einer künstliche­n Befruchtun­g vor dem Einpflanze­n in den Mutterleib genetisch zu untersuche­n. Wie viele Anträge auf eine PID bei den fünf Ethikkommi­ssionen in Deutschlan­d (Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben eigene, die übrigen Länder haben sich zu zwei Verbünden zusammenge­tan) gestellt werden, wird nicht zentral erfasst. Schätzunge­n gehen von 300 bis 400 Fällen im Jahr aus. Ein Großteil kommt vor die bayerische Kommission, weil im Freistaat besonders viele PID-Zentren ihren Sitz haben. Nach Angaben des bayerische­n Gesundheit­sministeri­ums hat diese im vergangene­n Jahr über 155 Fälle entschiede­n und zwölf Anträge abgelehnt.

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