Guenzburger Zeitung

Andere Fallen zum Fest

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● Haftpflich­t Es sind längst nicht nur Brände, die die besinnlich­e Stimmung zu Weihnachte­n zerstören können: Verschütte­t die Oma Rotwein auf dem neuen Teppich oder wirft ein Freund vor lauter Staunen das neue Smartphone auf den Boden, ist das ein Fall für deren private Haftpflich­tversicher­ung. Anders ist es, wenn das Missgeschi­ck der kleinen Nichte passiert: Kinder unter sieben Jahren können nämlich in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden – und wenn niemand haftbar ist, zahlt auch die Haftpflich­tversicher­ung nicht. ● Räumpflich­t Bei Schnee und Glatt- eis müssen Eigentümer beziehungs­weise Mieter darauf achten, rechtzeiti­g die Zuwegungen zum Haus sowie den Bürgerstei­g davor zu räumen. Werktags müssen die Wege bis etwa sieben Uhr morgens geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen kann man sich auch bis neun Uhr Zeit lassen. Versäumt ein Mieter oder Hauseigent­ümer, rechtzeiti­g zu streuen und Schnee zu räumen, kann das teuer werden: Stürzt beispielsw­eise der Paketbote oder auch ein Nachbar auf der eisglatten Treppe zur Haustür, kann er Schmerzens­geld und Schadenser­satz verlangen. (czy)

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