Andere Fallen zum Fest
● Haftpflicht Es sind längst nicht nur Brände, die die besinnliche Stimmung zu Weihnachten zerstören können: Verschüttet die Oma Rotwein auf dem neuen Teppich oder wirft ein Freund vor lauter Staunen das neue Smartphone auf den Boden, ist das ein Fall für deren private Haftpflichtversicherung. Anders ist es, wenn das Missgeschick der kleinen Nichte passiert: Kinder unter sieben Jahren können nämlich in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden – und wenn niemand haftbar ist, zahlt auch die Haftpflichtversicherung nicht. ● Räumpflicht Bei Schnee und Glatt- eis müssen Eigentümer beziehungsweise Mieter darauf achten, rechtzeitig die Zuwegungen zum Haus sowie den Bürgersteig davor zu räumen. Werktags müssen die Wege bis etwa sieben Uhr morgens geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen kann man sich auch bis neun Uhr Zeit lassen. Versäumt ein Mieter oder Hauseigentümer, rechtzeitig zu streuen und Schnee zu räumen, kann das teuer werden: Stürzt beispielsweise der Paketbote oder auch ein Nachbar auf der eisglatten Treppe zur Haustür, kann er Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen. (czy)