Der Vertrag mit dem Fitnessstudio wurde vor Gericht beendet
Die Inhaberin und Klägerin wollte das Urteil des Günzburger Amtsgerichts nicht akzeptieren. Vor dem Landgericht wurde daher noch mal verhandelt
Memmingen/Krumbach Der Fall eines Krumbacher Sportstudios, das von einem Ehepaar Nutzungsbeiträge rückwirkend über mehrere Jahre eingeklagt hatte, wurde am Landgericht Memmingen im Berufungsverfahren erneut aufgerollt. Die Klägerin wollte den Urteilsspruch des Günzburger Amtsgerichts nicht akzeptieren und hatte die nächste Instanz angerufen.
Wie der vorsitzende Richter, Landgerichtspräsident Thomas Ermer, erläuterte, handelte es sich um einen komplizierten juristischen Sachverhalt, den die Richter bereits im Vorfeld der Verhandlung erörtert hatten. Wie berichtet, hatte ein Ehepaar 2012 einen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit bis Ende Dezember 2014 in einem Studio abgeschlossen. Im Sommer 2014, mehrere Monate vor Vertragsende, wurde dieser in einen neuen Vertrag umgewandelt, wobei wieder eine zweijährige Kündigungsfrist in Kraft trat. In diesem Vertrag haben die Beklagten mit separater Unterschrift einem Bankeinzug zugestimmt. Doch das Ehepaar glaubte, der neue Vertrag sei überhaupt nicht zustande gekommen, weil nach dem Ablauf des Altvertrages, wofür das Paar eine Vorauszahlung der wöchentlichen Entgelte sowie des Jahresbeitrags für die gesamte Laufzeit geleistet hatte, keine Beiträge erhoben worden waren – weder in Form einer Rechnung noch über eine Abbuchung. Sie selbst kamen aus gesundheitlichen Gründen seit August 2014 nicht mehr zum Training.
Das Amtsgericht Günzburg hatte dieses Verhalten als konkludente Kündigung des Vertrags durch die Nutzer gewertet und die Forderungen des Fitnessstudios auf den Zeitraum bis zum Ablaufdatum des zweiten Vertrages Sommer 2016 begrenzt. Die Klägerin hatte kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2017 auf Zahlung der Beiträge bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geklagt, das zum Zeitpunkt der Mahnung nach Ansicht der Klägerin noch immer Bestand hatte.
Richter Thomas Ermer bestätigte das Urteil dahingehend, dass kein Anspruch auf Zahlungen nach Juli 2016 bestünde. Allerdings, erläuterte er, sehe er keine Anzeichen einer konkludenten Kündigung. Andererseits sei das Merkmal der Verwirkung des Anspruchs zu prüfen. Ermer zitierte andere Land- und Amtsgerichtsurteile zu ähnlichen Sachverhalten, etwa bei einer Miet- sache und einem Sportstudio, das 75 Termine hatte verstreichen lassen. Er kam zu dem Schluss, dass der Krumbacher Betreiber 150 Zahlungstermine verstreichen ließ, bevor er seine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl dem Unternehmen die Unterschrift zum Bankeinzug der Rechnungsbeträge vorgelegen hatte.
Diese passive Haltung habe dazu geführt, dass das beklagte Ehepaar den Vertrag nach Ablauf der beiden vertraglich festgelegten Jahre nicht gekündigt habe, was es ansonsten zweifelsohne getan hätte.
Die neu von Rechtsanwältin Barbara Buck-Wiedenmann eingeführten Argumente gegen die Verwirkung des Anspruchs verfingen nicht. Sie argumentierte, das gute Verhältnis zwischen den Kunden und dem Studio habe es nahegelegt, nicht gleich mit Forderungen zu kommen, wenn einmal eine Zahlung ausbleibe. Das Studio sei im Übrigen davon ausgegangen, dass das Ehepaar wieder wie beim ersten Vertrag eine Vorausleistung erbringen werde, dem Thomas Ermer entgegenhielt, dass die Unterschrift zum Bankeinzug lediglich auf dem Nachfolgevertrag geleistet worden sei. Horst Ohnesorge, der die Beklagten vertrat, warf seiner Kollegin vor, sich selbst zu widersprechen, wenn sie einerseits die freundschaftliche Beziehung als Argument für Stundung vorbringe, andererseits seine Mandanten wenige Tage vor der Verjährungsfrist mit einem Mahnbescheid angehe ohne zuvor freundlich an die Säumnisse zu erinnern.
Das zweite Argument der klagenden Seite, es seien nicht etwa 150 Zahlungstermine verstrichen, sondern lediglich zwei, da das Ehepaar ja beim vorausgehenden Vertrag in Vorleistung gegangen sei, schmetterte Thomas Ermer ab. Grundlage der Klage seien die von der Klägerin genannten 150 Zahlungstermine, sie könne dies jetzt nicht abändern, es gehe nicht an „sich die Rosinen aus dem Vertrag herauszupicken“, erklärte der Richter. Beide Parteien hätten Fehler gemacht. Nach einer Besprechung der Klägerin ihrer Rechtsanwältin verzichtete das klagende Studio auf die Berufung.
Der Landgerichtspräsident wies dezidiert darauf hin, dass es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung handele, sondern sich lediglich auf den Einzelfall beziehe. Vier weitere anhängige Verfahren seien damit nicht geklärt. Jeder Fall sei anders gelagert und müsse im Einzelnen geprüft werden.