Geldstrafe nach Frontalunfall mit vier Verletzten
Warum der Auslöser für einen schweren Unfall auf der B 16 in Kötz juristisch im Dunkeln bleibt und der Verursacher seinen Führerschein behalten darf
Günzburg Es ist der Albtraum im Straßenverkehr: Auf der falschen Fahrbahnseite kommt ein Auto entgegen und es besteht keine Ausweichmöglichkeit. So geschehen im Juli vergangenen Jahres auf der B 16 in Großkötz. Beim Frontalzusammenstoß eines VW Passat und eines Touran desselben Herstellers wurden vier Menschen, darunter eine Mutter und zwei Kleinkinder, zum Teil schwer verletzt. Der Verursacher musste sich nun vor dem Günzburger Amtsgericht verantworten und kam mit einer Geldstrafe davon.
Der heute 59-jährige Angeklagte fuhr am 16. Juli mit dem Passat, einem Firmenwagen, auf der B16 Richtung Krumbach. Kurz nach der Waldsiedlung kam der Mann auf die Gegenfahrbahn und krachte frontal mit seinem Auto gegen den Touran. „Da waren viele Schutzengel unterwegs“, meinte Amtsgerichtsdirektor Walter Henle angesichts der po- lizeilichen Unfallbilder, „dass da nicht mehr passiert ist.“Der 59-Jährige hatte gegen den Strafbefehl über 60 Tagessätze zu 40 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung Einspruch eingelegt, weshalb es nun zur Verhandlung kam. Das Ziel sei entweder eine Einstellung des Verfahrens, sagte sein Verteidiger Peter Schneider, zumindest aber eine Vermeidung des verhängten Fahrverbots.
Bei den Unfallfolgen mit vier Verletzten komme eine Einstellung nicht in Betracht, erklärte Richter Henle, dort sei es zu einem Horrorszenarium gekommen. Doch die Suche nach der Ursache erwies sich als schwierig. Der Angeklagte sei nicht zu schnell gefahren, habe weder Alkohol noch Medikamente genommen und auch das Handy nicht be- nutzt, versuchte Anwalt Schneider den Schuldvorwurf abzumildern: „Vermutlich war es Unachtsamkeit oder ein Tier kam aus dem Wald.“
Ein Telefongespräch zum Unfallzeitpunkt hatte die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht feststellen können. Angeblich sei das Handy in einer Tasche gelegen, so der Anwalt. Die Aussage der 34-jährigen Touranfahrerin als Zeugin ergab eine andere Sicht: Sie habe den Angeklagten kurz nach dem Unfall mit einem Handy beobachtet. Die Frau beschrieb, wie sich der Crash aus ihrer Sicht abgespielt hatte. Als sie das Auto auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkommen sah, „habe ich gehupt“, dann vergeblich versucht, auszuweichen. Beim Unfall zog sie sich einen gebrochenen Mittelhandknochen zu, die vorschriftsmäßig gesicherten Töchter im Alter von zwei Monaten, zwei und sechs Jahren wurden zum Teil so schwer verletzt, dass sie mit Hubschraubern in zwei Kliniken geflogen wurden.
Als der Unfallverursacher ausgestiegen war, erlebte die Zeugin eine weitere Überraschung: Es handelte sich um einen Arbeitskollegen. Die Frage, ob er einen Schlaganfall erlitten oder telefoniert habe und deshalb auf die falsche Straßenseite gekommen war, blieb unbeantwortet. Weil sie unter Schock stand, habe sie erst nach mehreren Minuten bemerkt, dass sie selbst eine blutende Verletzung davongetragen hatte.
Sämtliche zivilrechtliche Folgen aus dem Unfall wie Schadensersatz und Schmerzensgelder seien mittlerweile erledigt, sagte die Zeugin, die selbst keine Strafanträge gegen den Verursacher gestellt hatte.
Nach dem Hinweis von Richter Henle, dass eine Einstellung nicht infrage komme, beschränkte Anwalt Schneider den Einspruch auf das Strafmaß. Die Staatsanwaltschaft hielt neben einer gegenüber dem Strafbefehl höheren Geldbuße von 4200 Euro ein zweimonatiges Fahrverbot für erforderlich, das schon bei weit geringeren Verkehrsverstößen verhängt werde. Das sei nicht gerechtfertigt, argumentierte der Verteidiger, das Fehlverhalten seines Mandanten sei gering und ein Fahrverbot nicht angemessen.
Dieser Ansicht folgte Richter Henle. Ein Fahrverbot treffe jemanden in dieser Region bedeutend härter als beispielsweise in München. Der entsprechende Paragraf 44 des Strafgesetzbuches könne sogar verfassungsrechtlich bedenklich sein, meinte der Jurist. Es käme „einem Berufsverbot“gleich und schränke die persönliche Lebensqualität des Angeklagten erheblich ein, der weder Vorstrafen noch Einträge wegen früherer Verkehrsdelikte hat. Wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde der Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 3900 Euro verurteilt.
Kinder werden in Kliniken geflogen
Zivilrechtliche Folgen sind bereits erledigt