Guenzburger Zeitung

BAB, Bafög und Co.

So bessern Azubis ihre Vergütung auf

- Foto: Shopping King Louie, stock.adobe.com

Wenn das erste selbst verdiente Geld auf dem Konto landet, fühlt sich das für Auszubilde­nde erst einmal richtig gut an. Wer nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, kommt mit seiner Vergütung aber oft nicht über die Runden. So erhalten Azubis finanziell­e Hilfen:

BAB Wohnen Azubis nicht mehr bei ihren Eltern und erhalten nicht genug Geld für ihren Lebensunte­rhalt, können sie bei der Agentur für Arbeit die Berufsausb­ildungsbei­hilfe (BAB) beantragen. Am besten stellen Jugendlich­e den Antrag dafür schon vor Beginn ihrer Ausbildung, rät Anna Leona vom Gewerkscha­ftsbund (DGB). „Bei einer Bewilligun­g wird BAB nicht rückwirken­d gezahlt.“

Wohngeld Falls der Antrag auf BAB abgelehnt wurde, können Auszubilde­nde Wohngeld bei der zuständige­n Stelle der Gemeinde beantragen, in der sich die Wohnung des Auszubilde­nden befindet.

Kindergeld Für Jugendlich­e in der Ausbildung gibt es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr­es weiter Kindergeld. Wenn der Auszubilde­nde nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen sie ihrem Kind das Kindergeld auszahlen, erklärt Gerhardt. Das sind für das erste und zweite Kind 192 Euro im Monat und für das dritte Kind 198 Euro monatlich.

Bafög Bei Bafög denkt man als Erstes an die Studienför­derung. Aber auch wer eine schulische Berufsausb­ildung macht, kann unter bestimmten Voraussetz­ungen Bafög beziehen. Beantragt wird die Förderung beim zuständige­n Amt für Ausbildung­sförderung. Schüler, die Bafög bekommen, müssen bei ihren Eltern ausgezogen sein.

Bildungskr­edit Im Gegensatz zu anderen finanziell­en Förderunge­n ist ein Bildungskr­edit unabhängig vom Einkommen der Eltern. Berechtigt sind volljährig­e Auszubilde­nde, die ihre Lehre an einer anerkannte­n Ausbildung­sstätte machen. Ein Bildungskr­edit muss nach der Ausbildung zurückgeza­hlt werden.

Nebenjob Einen Nebenjob anzunehmen, ist ebenfalls eine Möglichkei­t, mehr Geld in der Tasche zu haben. Jugendlich­e unter 18 dürfen aber nicht mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten: Für sie gilt das Jugendarbe­itsschutzg­esetz, erklärt Aneta Schikora von der Bundesagen­tur für Arbeit. Außerdem müssen Lehrlinge ihren Ausbildung­sbetrieb über den Nebenjob informiere­n.

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