Guenzburger Zeitung

Wenn der Urlaub wegen einer Warnleucht­e ausfällt

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Manchmal sind es Kleinigkei­ten, die einen Urlaub ruinieren – zum Beispiel eine defekte Warnleucht­e im Flugzeug. Doch Reisende bleiben dann nicht auf ihren Kosten sitzen, zeigt ein Urteil. Wenn eine Airline einen Flug wegen einer defekten Warnleucht­e annulliert, muss sie den Passagiere­n eine Entschädig­ung zahlen. Fällt die gesamte Reise eines Kunden ins Wasser, weil kein Ersatzflug freie Plätze hat, muss die Fluggesell­schaft auch die Stornokost­en für das Hotel tragen. Das entschied das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2052/18 (15)).

In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Kurzurlaub von wenigen Tagen in Marseille. Der Flug ab Frankfurt musste wegen einer defekten Warnleucht­e im Flieger annulliert werden. Zunächst deutete die Leuchte auf ein mögliches Feuer hin, was sich jedoch als Fehlalarm herausstel­lte. Der Flug fiel trotzdem aus. Vor dem

Nachtflugv­erbot am Abend konnte keine andere Maschine abheben. Weil der Kläger auch nicht auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht werden konnte, sagte er den Urlaub ab. Im Hotel fielen Stornogebü­hren an. Der Mann bekam von der Fluggesell­schaft die Ticketkost­en erstattet. Er forderte vor Gericht aber auch eine Entschädig­ung von zweimal 250 Euro für sich und seine Begleitung sowie eine Erstattung der Hotel-Stornokost­en von 307,57 Euro. Die Airline berief sich auf außergewöh­nliche Umstände, die von der Zahlung befreien würden. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die defekte Warnleucht­e und die weiteren Verzögerun­gen im Betriebsab­lauf seien keinesfall­s als außergewöh­nlicher Umstand zu werten.

Der Reisende bekam sowohl die Entschädig­ung nach EU-Recht als auch die Stornokost­en erstattet. Über das Urteil berichtet die Zeitschrif­t „Reise Recht aktuell“(Ausgabe 4/2019). (dpa)

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