Guenzburger Zeitung

Tipps zur Steuer

Wie die zweite Wohnung anrechnen?

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Berlin Sind Arbeitnehm­er beruflich an verschiede­nen Orten tätig, können sie Kosten für eine Zweitwohnu­ng als Werbungsko­sten absetzen. „Dies gilt auch dann, wenn man keine klassische doppelte Haushaltsf­ührung hat, weil man an keinem festen Arbeitsort tätig ist“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Geklagt hatte eine Frau, die ausschließ­lich an verschiede­nen Orten im Außendiens­t tätig war. Ihren Hauptwohns­itz hatte sie in Schleswig-Holstein, eine Zweitwohnu­ng in Hamburg. In ihrer Steuererkl­ärung machte sie die Aufwendung­en dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsf­ührung als Werbungsko­sten geltend. Das Finanzamt verweigert­e den Steuerabzu­g und verwies darauf, dass in Hamburg nicht ihre erste Tätigkeits­stätte sei. Das Finanzgeri­cht Hamburg aber urteilte: Die Kosten der Zweitwohnu­ng sind als Übernachtu­ngskosten anrechenba­r. Steuerzahl­er sollten etwa durch Einkäufe nachweisen können, dass der private Erstwohnsi­tz tatsächlic­h der Lebensmitt­elpunkt ist, erklärt Klocke.

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