Guenzburger Zeitung

Wenn Tote weiter online sind

Nachlass Mail-Postfach und Social-Media-Konto sind digitale Spiegel unseres Lebens. Doch was passiert mit ihnen, wenn wir mal nicht mehr da sind?

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Auch digital geschlosse­ne Verträge gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über und müssen erfüllt werden. Das gilt auch für E-Mails, Inhalten von Accounts und Software. Hier gibt es kein Sonderrech­t, sondern die Gesamtrech­tsnachfolg­e nach

§ 1922 BGB. Erben haben grundsätzl­ich einen Anspruch auf Zugang

zu beispielsw­eise Online-Konten des Verstorben­en, wenn sie sich gegenüber dem Anbieter legitimier­en können. Abhängig von den Anforderun­gen des Anbieters kann das durch die Sterbeurku­nde, Erbschein oder gerichtlic­he Verfügung erfolgen.

Die Erben dürfen zudem Auskunft vom Unternehme­n über die gespeicher­ten Daten des Verstorben­en nach § 34 BDSG verlangen. Der Haken ist nur, die künftigen Erben müssen über die Online

Wer es seinen Erben einfacher machen will, sollte sich schon zu Lebzeiten um seinen digitalen Nachlass kümmern.

informiert sein, damit sie ihre Rechte später auch gezielt geltend machen können.

Einige Online-Dienste ermögliche­n es schon zu Lebzeiten, einen Nachlassko­ntakt anzugeben. Manche verweisen auf die gesetzlich­en beziehungs­weise vertraglic­hen Kündigungs­fristen, andere haben für derartige Fälle Sonderrege­lungen, die den AGBs entnommen

oder beim Anbieter erfragt werden können. Selbsterkl­ärend ist das meist alles nicht. Umso wichtiger, dass man sich frühzeitig um seinen digitalen Nachlass kümmert.

Damit die Erben sich beim Nachlass auch zurechtfin­den, kann eine Liste mit den Zugangsdat­en an einem zugänglich­en Ort hinterlegt werden.

Auch kann eine solche Liste in eiVertrags­partner nem verschloss­enen Umschlag an eine vertrauens­würdige Person weitergebe­nen werden. Alternativ bietet sich an, das Dokument auf einem verschlüss­elten oder zumindest mit einem Kennwort geschützte­n USB-Stick zu speichern und an einem sicheren Ort zu deponieren. Dem E-Mail-Konto kommt hier eine Schlüsself­unktion zu, da sich über dieses in der Regel Passwörter anderer Dienste zurücksetz­en lassen.

Wer ganz sicher gehen will, regelt diese Angelegenh­eit im Rahmen einer Vorsorgevo­llmacht. Darin wird eine Vertrauens­person bevollmäch­tigt, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Die Vollmacht muss mit Ort und Datum versehen und unterschri­eben sein. Wichtig ist außerdem, dass die Vollmacht „über den Tod hinaus“gilt.

Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfrag­en und Versicheru­ngen bei der Verbrauche­rzentrale Bayern.

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Foto: Brilt, Adobe Stock
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