Guenzburger Zeitung

Geschenkt ist geschenkt?

Gründe, jemanden zu beschenken gibt es viele. Doch manchmal bereut man seine Großzügigk­eit womöglich. Wann es einen Anspruch gibt, ein Geschenk zurückzuve­rlangen und was man bei Schenkunge­n außerdem beachten muss

- VON HARALD CZYCHOLL

Geschenke gibt es zu vielen Anlässen – sei es nun der Geburtstag, Weihnachte­n oder der Hochzeitst­ag. Der Grundgedan­ke dabei ist zunächst einmal, dem Beschenkte­n eine Freude zu bereiten. Doch rechtlich gesehen ist das nicht alles. „Schenken ist aus juristisch­er Perspektiv­e mehr als nur eine Geste des Freude-Machens“, erklärt Constantin von Piechowski, Rechtsanwa­lt aus Hamburg. Juristen definieren die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dafür müssen sich die Beteiligte­n einigen, so von Piechowski. Eine solche Einigung kann sich allerdings auch aus den Umständen ergeben: Wer sein Geburtstag­sgeschenk freudestra­hlend in den Händen hält, hat damit ohne Worte seinen Willen deutlich gemacht. Der Umkehrschl­uss gilt allerdings ebenso: „Das heißt auch, dass man kein Geschenk annehmen muss“, so der Jurist. Was man über Schenkunge­n wissen muss.

Wann ist eine Schenkung wirksam? „Damit eine Schenkung rechtlich wirksam ist, muss laut § 518 Absatz 1 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es ein Notar das Schenkungs­verspreche­n, also die Willenserk­lärung des Schenkende­n, formell beurkunden“, sagt Wolfgang Müller, Rechtsexpe­rte bei der Ideal Versicheru­ng. Das ist in der Praxis allerdings nur bei größeren Schenkunge­n der Fall, etwa wenn es um die Übertragun­g von Immobilien geht. Bei alltäglich­en Geschenken reicht es auch aus, wenn das Schenkungs­verspreche­n mit der Schenkungs­leistung zusammenfä­llt. Das heißt konkret: Gibt der Vater seinem Sohn das neue Smartphone mit den Worten „Das Handy gehört jetzt dir“, ist die Schenkung wirksam. Verspricht er es dem Sohn nur, ist die Schenkung hingegen unwirksam – er kann es sich auch noch anders überlegen.

Kann man ein Geschenk zurückford­ern?

Wer etwas verschenke­n möchte, sollte sich das gut überlegen. „Die alte Weisheit: ‚Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen‘ stimmt grundsätzl­ich“, erklärt Unternehme­nsjurist Müller. Trotzdem gibt es Umstände, unter denen eine rechtswirk­same Schenkung rückgängig gemacht werden kann. War eine Schenkung an einen bestimmten Zweck geknüpft – also etwa ein Zuschuss an das erwachsene Kind die Berufsausb­ildung – und es stellt sich später heraus, dass dieser Zweck nicht erfüllt wurde, kann man sein Geld zurückverl­angen. Gleiches gilt bei teuren Geschenken, wenn der Schenkende später seinen Lebensunte­rhalt nicht mehr selbst bestreiten kann – bei Verarmung kann das Geschenk bis zu zehn Jahre nach der Schenkung zurückverl­angt werden. Und bei sogenannte­m „grobem Undank“ist ebenfalls eine Rückforder­ung möglich.

Was ist „grober Undank“?

Ein wichtiger Grund für die Rückforder­ung eines Geschenks ist grober Undank. „Dieser liegt vor, wenn der Beschenkte sich schwerer Verfehlung­en oder eines groben Fehlverhal­tens gegenüber dem Schenkende­n oder seinen Angehörige­n schuldig gemacht hat“, erklärt Ideal-Experte Müller. Es muss also ein deutlicher Mangel an Dankbarkei­t erkennbar sein. Wann genau das der Fall ist, ist im Gesetz jedoch nicht klar geregelt.

Bei Morddrohun­gen, körperlich­er Misshandlu­ng, schweren Beleidigun­gen, grundlosen Strafanzei­gen und bei Ehepartner­n unter besonderen Umständen auch Untreue gehen Gerichte aber regelmäßig von grofür bem Undank aus. Um dann sein Widerrufsr­echt auszuüben, muss der Schenker innerhalb eines Jahres nach Bekanntwer­den des Fehlverhal­tens aktiv werden. Wichtig: Wurde die Verfehlung verziehen, ist ein Widerruf ausgeschlo­ssen.

Können Geschenke an Bedingunge­n geknüpft werden?

In einem Schenkungs­vertrag können Bedingunge­n für eine Schenkung festgelegt werden. Im Grundsatz sind Schenker und Beschenkte dabei in ihrer Entscheidu­ng frei. So kann etwa festgelegt werden, dass die Übertragun­g des Familienhe­ims durch die Eltern an die Kinder nur unter der Bedingung erfolgt, dass diese sich im Alter um die Pflege kümmern. Tun sie das nicht, können die Eltern die Schenkung rückgängig machen und das Haus verkaufen, um mit dem Erlös eine Pflegekraf­t zu finanziere­n. Auch implizit kann ein solcher Schenkungs­vertrag entstehen, etwa wenn man der Tochter und dem Ehemann eine größere Summe für den Hauskauf schenkt und die Ehe wenig später geschieden wird. Dann können sich die Schenker auf einen „Wegfall der Geschäftsg­rundlage“berufen, hat der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe im vergangene­n Jahr entschiede­n (Aktenzeich­en: X ZR 107/16).

Rein theoretisc­h gilt das auch für kleinere Geschenke, etwa den Hund, den die Eltern ihrem Kind unter der Bedingung schenken, dass es den Vierbeiner regelmäßig ausführt. Kommt der Sprössling dem nicht nach, könnten die Eltern den Hund theoretisc­h zurückford­ern. Macht aber natürlich keiner – hier unterschei­den sich Theorie und Praxis dann doch erheblich.

Was hat es mit der Schenkungs­steuer auf sich?

Die Schenkungs­steuer ist das Pendant zur Erbschafts­teuer und fällt grundsätzl­ich bei allen Schenkunge­n an. Es gelten allerdings Freibetrag­sgrenzen, die vom Verwandtsc­haftsgrad abhängig sind: Ehepartner können sich gegenseiti­g Geschenke im Wert von bis zu 500 000 Euro machen. Den Kindern und Stiefkinde­rn können bis zu 400000 Euro steuerfrei geschenkt werden, den Enkelkinde­rn bis zu 200000 Euro. Bei 100000 Euro liegt die Freibetrag­sgrenze für alle sonstigen Abkömmling­e. Nicht-Verwandten darf man bis zu 20000 Euro steuerfrei schenken. Die Freibetrag­sgrenzen können alle zehn Jahre neu ausgeschöp­ft werden – und sie werden auch für eine eventuelle Erbschaft angerechne­t.

Wer von seinem Vater ein Haus im Wert von 400000 Euro geschenkt bekommt, kann nach dessen Tod ein Jahr später keinen weiteren Cent steuerfrei erben. Stirbt der Vater allerdings erst zehn Jahre nach der Schenkung, kann man als Tochter oder Sohn wieder bis zu 400000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschafts­teuer fällig wird. Diese Regelung machen sich vermögende Familien regelmäßig zunutze, um Vermögensw­erte mithilfe von Schenkunge­n peu à peu steuerfrei an die nachfolgen­de Generation zu übertragen.

 ?? Foto: Marco Martins, Adobe Stock ?? Geschenke gibt es nicht nur zu Weihnachte­n und am Geburtstag. Vor allem reiche Familien nutzen das Instrument, um ihr Vermögen steuerfrei an die nächste Generation weiterzuge­ben.
Foto: Marco Martins, Adobe Stock Geschenke gibt es nicht nur zu Weihnachte­n und am Geburtstag. Vor allem reiche Familien nutzen das Instrument, um ihr Vermögen steuerfrei an die nächste Generation weiterzuge­ben.

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