Guenzburger Zeitung

Urteil: Raser dürfen Rohmessdat­en einsehen

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Um bei einer Geschwindi­gkeitskont­rolle mögliche Fehler finden zu können, dürfen Fahrer auch Rohdaten der Messgeräte einsehen. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, stellte das Bundesverf­assungsger­icht in Karlsruhe nach Angaben vom Dienstag fest (Az.: 2 BvR 1616/18) und gab damit einer Verfassung­sbeschwerd­e statt. Der ADAC sprach von „mehr Fairness bei Bußgeldver­fahren“. Die Möglichkei­t, auf Rohdaten zuzugreife­n, könne im Zweifel auch die Akzeptanz von Bußgeldbes­cheiden erhöhen.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe sich, dass Betroffene Informatio­nen der Bußgeldbeh­örde, die nicht Teil der Akte sind, überprüfen dürfen, so die Richter. Finden sie konkrete Anhaltspun­kte auf ein fehlerhaft­es Messergebn­is, müssen die Gerichte – gegebenenf­alls mithilfe eines Sachverstä­ndigen – entscheide­n, ob dennoch ein Verstoß vorliegt.

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