Guenzburger Zeitung

Erleichter­ung für Vermieter

Mietrechts­tipp Neue Verordnung bei der Betriebsko­stenabrech­nung seit Dezember

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Mit Ablauf des Jahres wurde häufig die Betriebsko­stenabrech­nung wieder fällig. Diese ist Mietern spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnung­szeitraume­s zuzustelle­n. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin. Diese Frist gilt auch für vermietend­e Wohnungsei­gentümer.

Die Abrechnung muss laut Rechtsprec­hung des Bundesgeri­chtshofes in diesem Fall selbst dann erstellt werden, wenn die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) über die Jahresabre­chnung noch nicht beschlosse­n hat (Az.: VIII ZR 249/15).

Haben Mieter und Vermieter einer Eigentumsw­ohnung im Mietvertra­g nichts Gegenteili­ges vereinbart, darf der vermietend­e Wohnungsei­gentümer aber seit dem 1. Dezember auf die Abrechnung der WEG zurückgrei­fen. Er darf die – in der Regel nach Miteigentu­msanteilen verteilte – Betriebsko­stenabrech­nung an den Mieter durchleite­n. Passt die WEG den Abrechnung­sschlüssel an, so gilt dieser dann automatisc­h auch für den Mieter. tmn

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Foto: hans12, stock.adobe.com

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