Guenzburger Zeitung

Pünktlich auch im Winter

Welche Pflichten Beschäftig­te haben

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berlin Arbeitnehm­er sind verpflicht­et, pünktlich zur Arbeit zu kommen – auch bei schlechter Witterung. Darauf weist der DGB Rechtsschu­tz hin. Weil Arbeitnehm­er das Wegerisiko tragen, zählen vereiste Straßen oder verspätete Züge nicht als Ausrede. Konkret: Wer nicht rechtzeiti­g da ist, hat für die Ausfallzei­t keinen Anspruch auf Lohn. Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehm­er laut DGB aber nicht nachholen. Wer ein Überstunde­nkonto führt, könne die ausgefalle­nen Stunden als Minusstund­en verbuchen und später nachholen.

Ob eine Abmahnung bei einer Verspätung aufgrund der Witterung gerechtfer­tigt ist, sei abhängig vom Einzelfall. Bei unerwartet­em Wintereinb­ruch oder einem durch Unfall verursacht­en Verkehrsch­aos sei eine Abmahnung nicht gerechtfer­tigt. Arbeitnehm­er müssten sich aber informiere­n, ob Schnee und Eis zu erwarten sind und etwa mehr Zeit für die Anfahrt einplanen. Wer an mehreren Tagen „wetterbedi­ngt“zu spät kommt, riskiere eine Abmahnung. Wichtig: bei jeder Verspätung den Arbeitgebe­r umgehend informiere­n.

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