Für wen sich eine Restschuldversicherung lohnt Finanzkolumne
Was, wenn man arbeitslos wird und einen Kredit nicht mehr bedienen kann? Dafür gibt es Lösungsangebote. Wie immer gilt aber auch hier: Erst schlaumachen, dann unterschreiben
Konsum ist der Motor unserer Wirtschaft und Geld ist sein Schmiermittel. Damit alles rundläuft, müssen Verbraucher kontinuierlich einkaufen, auch auf Pump. Es verwundert kaum, dass der kreditfinanzierte Konsum für viele zur Normalität geworden ist. Laut Schufa-Kredit-Kompass 2020 beläuft sich der private Kreditbestand in Deutschland auf 18,2 Millionen Verträge, die zu 97,9 Prozent ordnungsgemäß bedient worden sind. Ein sicheres Geschäft für die Banken, oder?
Zumindest wird hier mit Sicherheit Kasse gemacht, und zwar in Form der Restschuldversicherung. Sie soll die Kreditraten weiterzahlen, wenn der Versicherte diese aufgrund von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht mehr zahlen kann. Wer einen Kredit abschließt, bekommt automatisch eine Restschuldversicherung angeboten. Das Interesse der Bank ist klar. Für die Vermittlung erhält sie eine kräftige Provision von 50
Prozent und mehr der Versicherungsprämie. Außerdem bekommt die Bank im Leistungsfall die Kreditraten von der Versicherung.
Doch was bringt es den Kredit
Grundsätzlich die Zusage, dass bei Zahlungsausfall weiterhin der Kredit bedient wird und Angehörige nicht mit Forderungen belastet werden. Aber dies gilt nur unter Einschränkungen. Die Restschuldversicherung zahlt oft nur, wenn der Verbraucher keine anderen Versicherungen hat, die für das versicherte Risiko aufkommen, wie beispielsweise eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Zudem ist sie gespickt mit Ausschlussklauseln rung wünscht, sollte sich im Vorfeld gut über die Konditionen und Ausschlüsse informieren. Besser noch, man schließt die Restschuldversicherung unabhängig von Kredit und Bank ab, um eine Chance auf das bestmögliche Produkt zu haben.
Wer bereits eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat und aussteigen möchte, kann nach den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) widerrufen oder kündigen. Hier sind neben Fristen auch weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Wie man dabei vorgehen sollte, kann man in der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale (derzeit nur online) unter www.verbraucherzentralebayern.de erfahren.
Sascha Straub ist Fach mann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.