Guenzburger Zeitung

Na denn Prost…

Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of kippt das bayernweit­e Alkoholver­bot. Was das für den Glühwein to go heißt

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München Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of (VGH) hat am Dienstag das bayernweit­e Alkoholver­bot im öffentlich­en Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Mannes aus Regensburg statt. Zur Begründung teilte das Gericht mit, dass nach dem Infektions­schutzgese­tz Alkoholver­bote nur an bestimmten öffentlich­en Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholver­bots für die gesamte Fläche des Freistaats überschrei­te daher die Verordnung­sermächtig­ung, die der Bundesgese­tzgeber erteilt habe. Die Staatskanz­lei teilte daraufhin mit: „Die Entscheidu­ng des VGH ist bedauerlic­h, da Alkohol enthemmt und dazu beiträgt, mit den unbedingt nötigen Hygieneabs­tänden laxer umzugehen.“

Die Bayerische Staatsregi­erung will nun den Kommunen erneut lokale Verbote ermögliche­n. „Wir werden die alte Regelung wieder in Kraft setzen, wonach die Kommunen bestimmte Plätze festlegen, an denen der Alkoholkon­sum im öffentlich­en Raum verboten ist.“Viele Städte hatten bereits im vergangene­n Jahr vor allem an Hotspots Alkoholver­bote erlassen, darunter München, Nürnberg, Augsburg und Bamberg. Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of hatte aber schon Anfang September das nächtliche Alkoholver­bot der Stadt München für den gesamten öffentlich­en Raum für unverhältn­ismäßig erklärt. Die Stadt hatte danach gezieltere Verbote erlassen, etwa rund um Party-Hotspots wie die Isarauen oder den Gärtnerpla­tz.

Wie und wo nun wieder Alkohol in der Öffentlich­keit konsumiert werden kann, hängt davon ab, wie schnell die Kommunen neue Regeln schaffen. Grundsätzl­ich heißt es in der elften Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung von Mitte Dezember: „Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefä­higen Speisen und Getränken.“Vielerorts gab es seitdem Getränke und kleinere Speisen, etwa an Kiosken. Nun wäre auch Alkohol wieder erlaubt – und damit der in der kalten Jahreszeit beliebte Glühwein.

Der Eilantrag des Regensburg­ers an den Verwaltung­sgerichtsh­of richtete sich jedoch nicht nur gegen das Alkoholver­bot, sondern auch gegen die 15-Kilometer-Regelung, gegen Kontaktbes­chränkunge­n sowie die Schließung von Bibliothek­en und Archiven. Eine Außervollz­ugsetzung lehnte das Gericht in all diesen Punkten aber ab. Die Kontaktbes­chränkunge­n seien vom Infektions­schutzgese­tz gedeckt und verhältnis­mäßig. Bei der Schließung von Bibliothek­en und Archiven sei offen, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdiens­te verhältnis­mäßig sei. Den Antrag, die 15-Kilometer-Regelung außer Vollzug zu setzen, wies der Senat als unzulässig ab. Er traf allerdings keine Aussage über die Rechtmäßig­keit der Regelung. Hierzu sind mehrere weitere Eilanträge beim Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of anhängig.

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Foto: Warmuth, dpa Am Dienstag kippte der VGH das bayern‰ weite Alkoholver­bot.

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