Guenzburger Zeitung

Was darf man mitnehmen?

Was bei einer Kündigung gilt

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Köln Eine besonders gelungene Präsentati­on, das über Jahre erstellte Adressbuch mit Kontakten oder eine ausgetüfte­lte Abrechnung­svorlage: Wäre es nicht praktisch, wenn Beschäftig­te solche Daten nach Ende eines Arbeitsver­hältnisses für sich persönlich speichern könnten – und vielleicht im neuen Job wieder gebrauchen?

Bei solchen Manövern ist Vorsicht geboten: „Daten des Arbeitgebe­rs dürfen weder gelöscht noch mitgenomme­n werden, dies kann sogar einen Grund zur außerorden­tlichen Kündigung darstellen“, stellt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln, dar. Das Landesarbe­itsgericht Baden-Württember­g urteilte im Jahr 2020 zum Beispiel, dass im Falle eines Arbeitnehm­ers, der mehr als 3000 Daten auf dem Unternehme­nsserver löschte, eine außerorden­tliche fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebe­rs gerechtfer­tigt war (Az.: 17 Sa 8/20). Es gehöre zu den selbstvers­tändlichen Nebenpflic­hten eines Arbeitsver­hältnisses, dass der Arbeitnehm­er seinem Arbeitgebe­r Zugriff auf betrieblic­he Dateien weder verwehrt noch unmöglich macht.

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