OPMasken hier, Filtermasken da
Wieder gelten links und rechts der Donau unterschiedliche Regeln. Ein Überblick für Handel, Bus und Bahn
Ulm/Landkreis Seit Montag sind Stoffmasken auch in baden-württembergischen Geschäften, Arztpraxen sowie in Bus und Bahn tabu – trotzdem bleiben die Unterschiede zwischen den Bundesländern nicht aus. Denn während in Bayern FFP2-Masken oder Mundschutze mit mindestens gleicher Filterwirkung vorgeschrieben sind, genügt im Ländle eine einfache OP-Maske.
Diese medizinischen EinmalMasken sind in Baden-Württemberg für alle vorgeschrieben, die älter als 14 Jahre sind. Auch Masken mit höherem Schutz, also beispielsweise die FFP2-Masken, sind zulässig. Jüngere dürfen weiterhin Alltagsmasken aus Stoff überziehen, für Kinder unter sechs Jahren gilt überhaupt keine Maskenpflicht. In Bayern dagegen sind bereits seit 18. Januar Filtermasken vom Typ FFP2 oder gleichwertige Bedeckungen vorgeschrieben.
Wer beispielsweise mit dem Bus von Ulm nach Neu-Ulm fährt, könnte mit einer einfachen medizirichtungen Maske über Mund und Nase starten, müsste diese aber auf Höhe der Donau gegen eine FFP2-Maske eintauschen. Oder, in Metern gerechnet: Im Wartebereich der Bushaltestelle Herdbruckerstraße in Ulm genügt eine OP-Maske, 280 Meter weiter am Stopp Petrusplatz in Neu-Ulm muss eine Filtermaske her. Vor einer Woche galt die aktuelle Regelung in Bayern schon, während in Baden-Württemberg weiter Stoffmasken erlaubt waren. Schon da hatte der Verkehrsverbund Ding empfohlen: „Bei Start in BadenWürttemberg und Fahrtende in Bayern sollte gleich bei Fahrtantritt eine FFP2-Maske getragen werden.“Die Kontrolle sei aber Aufgabe der staatlichen Behörden, das Personal der Verkehrsunternehmen könne nur unterstützend tätig sein.
Vorgeschrieben sind OP-Masken in Baden-Württemberg für Mund und Nase gemäß der aktuell geltenden Verordnung in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, auf Fähren und Fahrgastschiffen, in Seilbahnen sowie an Bahnsteigen, Bussteigen, in Wartebereichen sowie Bahnhofsund Flughafengebäuden.
Auch in Praxen, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, im Einzelhandel, am Arbeitsplatz und bei religiösen Feiern sind OP-Masken in Baden-Württemberg vorgeschrieben. Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske oder einem mindestens gleichwertigen Mundschutz erlaubt. Zwischenzeitlich war hierfür auch ein aktueller Corona-Test mit negativem Ergebnis vorgeschrieben gewesen, das gilt nun aber nicht mehr.
In Bayern sind Filtermasken vom Typ FFP2 oder gleichwertige Bedeckungen vorgeschrieben. Das gilt im öffentlichen Nahverkehr, im Einzel- und Großhandel, bei sogenannten Click-&-Collect- oder Call&-Collect-Abholungen (auch bei Bibliotheken), an Verkaufsständen auf Märkten, in Betrieben, die geöffnet bleiben dürfen (zum Beispiel Banken, Tankstellen oder Optiker), in Praxen und bei Besuchen in Einnischen wie Alten- und Pflegeheimen (dort ist bei Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal verpflichtend) sowie im Gottesdienst. Auch in Bayern genügen für Kinder bis einschließlich 14 Jahren einfache Stoffmasken. Wer jünger als sechs Jahre ist, muss keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die neue OP-Maskenpflicht ist nicht die einzige Änderung in Baden-Württemberg: Religiöse Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmern müssen nun spätestens zwei Tage im Voraus angekündigt werden, sofern es keine andere Vereinbarung mit den zuständigen Behörden gibt. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege sind erlaubt, der Kunde darf bei der Behandlung aber nicht dabei sein. Alkohol darf in der Öffentlichkeit nur auf festgelegten Flächen ausgeschenkt und getrunken werden. Der Verkauf ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (mase)