Wann und wo Schnee geräumt werden muss
Die Marktgemeinde Waldstetten regelt die Pflichten der Einwohner
Waldstetten Auch an öffentlichen Straßen, die nur dem Fußgänger oder dem Fußgänger- und Radverkehr dienen, können Anlieger jetzt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtet werden. Nach einem entsprechenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Bayerische Gemeindetag darüber informiert, dass der Passus mit der Übertragung der Winterdienstpflichten geändert worden ist. Die Marktgemeinde Waldstetten hat darauf reagiert und die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter auf Basis des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erlassen. Aktuell existiert in der Marktgemeinde keine gültige Fassung einer Straßenreinigungsverordnung mehr.
Eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung der in der jüngsten Gemeinderatssitzung beschlossenen Verordnung tritt die neue Regelung in Kraft, es könnte also durchaus sein, dass Waldstetter Bürger vor ihrem Grundstück diesen Winter noch schaufeln müssen – vielleicht haben sie sich ja auch bisher schon, ohne neue Verordnung, darum gekümmert, dass bei Eis und Schnee möglichst niemand zu Schaden kommt. Die neue Verordnung orientiert sich an der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetags von 2017. Darin wird auch für die Sicherheit der Anlieger gesorgt, denen Straßenreinigung und Winterdienst übertragen werden, denn es heißt: „Eine Gefährdung der reinigenden Personen durch den Verkehr darf aber mit der Übertragung nicht verbunden sein.“
Bei stärker befahrenen Straßen soll nur ein halber Meter der Fahrbahnränder gereinigt werden, bei den übrigen, schwach befahrenen Straßen ist der Anlieger bis zur Fahrbahnmitte in der Pflicht. An Werktagen ab 7 Uhr und an Sonnund Feiertagen ab 8 Uhr bis jeweils 20 Uhr müssen Eis und Schnee beseitigt werden. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr beispielsweise an Treppen oder Steigungen erlaubt.
Übrigens erlegt die neue Verordnung den Bürgern in Waldstetten nicht nur das Kehren und den Winterdienst auf, sondern verbietet auch allerhand. In Paragraf 3 sind die Verbote festgeschrieben. So dürfen weder Putz- und Waschwasser noch Jauche auf öffentliche Straßen geschüttet werden, Fahrzeuge und Maschinen dürfen dort nicht gesäubert und auch kein Tierfutter ausgebracht werden.
Es ist laut Verordnung verboten, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen. Außerdem dürfen Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee nicht auf öffentlichen Straßen abgeladen oder gelagert werden. Dass auch Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen für all dies nicht der richtige Platz sind, regelt die Verordnung ebenfalls.
„Regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag“müssen die Bürger laut Verordnung kehren, im Herbst, wenn das Laub von den Bäumen fällt, einmal in der Woche. Gras und Unkraut, das aus Ritzen und Rissen sprießt, müssen sie entfernen und vor allem nach Unwettern dafür sorgen, dass die Abflussrinnen und Kanaleinläufe frei sind. Gitter und Eimer müssen sie auf öffentlichen Flächen dafür aber nicht herausnehmen. Es reicht, den Einlauf oberflächlich von angeschwemmtem Material und Eis oder Schnee zu befreien.