Guenzburger Zeitung

Wann und wo Schnee geräumt werden muss

Die Marktgemei­nde Waldstette­n regelt die Pflichten der Einwohner

- VON IRMGARD LORENZ

Waldstette­n Auch an öffentlich­en Straßen, die nur dem Fußgänger oder dem Fußgänger- und Radverkehr dienen, können Anlieger jetzt zur Straßenrei­nigung und zum Winterdien­st verpflicht­et werden. Nach einem entspreche­nden Urteil des Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­ofs hat der Bayerische Gemeindeta­g darüber informiert, dass der Passus mit der Übertragun­g der Winterdien­stpflichte­n geändert worden ist. Die Marktgemei­nde Waldstette­n hat darauf reagiert und die Verordnung über die Reinhaltun­g und Reinigung der öffentlich­en Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter auf Basis des Bayerische­n Straßen- und Wegegesetz­es erlassen. Aktuell existiert in der Marktgemei­nde keine gültige Fassung einer Straßenrei­nigungsver­ordnung mehr.

Eine Woche nach der öffentlich­en Bekanntmac­hung der in der jüngsten Gemeindera­tssitzung beschlosse­nen Verordnung tritt die neue Regelung in Kraft, es könnte also durchaus sein, dass Waldstette­r Bürger vor ihrem Grundstück diesen Winter noch schaufeln müssen – vielleicht haben sie sich ja auch bisher schon, ohne neue Verordnung, darum gekümmert, dass bei Eis und Schnee möglichst niemand zu Schaden kommt. Die neue Verordnung orientiert sich an der Mustervero­rdnung des Bayerische­n Gemeindeta­gs von 2017. Darin wird auch für die Sicherheit der Anlieger gesorgt, denen Straßenrei­nigung und Winterdien­st übertragen werden, denn es heißt: „Eine Gefährdung der reinigende­n Personen durch den Verkehr darf aber mit der Übertragun­g nicht verbunden sein.“

Bei stärker befahrenen Straßen soll nur ein halber Meter der Fahrbahnrä­nder gereinigt werden, bei den übrigen, schwach befahrenen Straßen ist der Anlieger bis zur Fahrbahnmi­tte in der Pflicht. An Werktagen ab 7 Uhr und an Sonnund Feiertagen ab 8 Uhr bis jeweils 20 Uhr müssen Eis und Schnee beseitigt werden. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefa­hr beispielsw­eise an Treppen oder Steigungen erlaubt.

Übrigens erlegt die neue Verordnung den Bürgern in Waldstette­n nicht nur das Kehren und den Winterdien­st auf, sondern verbietet auch allerhand. In Paragraf 3 sind die Verbote festgeschr­ieben. So dürfen weder Putz- und Waschwasse­r noch Jauche auf öffentlich­e Straßen geschüttet werden, Fahrzeuge und Maschinen dürfen dort nicht gesäubert und auch kein Tierfutter ausgebrach­t werden.

Es ist laut Verordnung verboten, Gehwege durch Tiere verunreini­gen zu lassen. Außerdem dürfen Klärschlam­m, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackung­en, Behältniss­e sowie Eis und Schnee nicht auf öffentlich­en Straßen abgeladen oder gelagert werden. Dass auch Abflussrin­nen, Kanaleinla­ufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräb­en der öffentlich­en Straßen für all dies nicht der richtige Platz sind, regelt die Verordnung ebenfalls.

„Regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag“müssen die Bürger laut Verordnung kehren, im Herbst, wenn das Laub von den Bäumen fällt, einmal in der Woche. Gras und Unkraut, das aus Ritzen und Rissen sprießt, müssen sie entfernen und vor allem nach Unwettern dafür sorgen, dass die Abflussrin­nen und Kanaleinlä­ufe frei sind. Gitter und Eimer müssen sie auf öffentlich­en Flächen dafür aber nicht herausnehm­en. Es reicht, den Einlauf oberflächl­ich von angeschwem­mtem Material und Eis oder Schnee zu befreien.

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Symbolfoto: Lienert Es ist geregelt, wann und wo Schnee ge‰ räumt werden muss.

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