Guenzburger Zeitung

Die Bayerische Bauordnung ändert sich zum 1. Februar 2021

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In Bayern ist das Abstandsfl­ächenrecht in Artikel 6 der Bayerische­n Bauord‰ nung (BayBO) geregelt. In Wohngebie‰ ten ist als Abstandsfl­äche grund‰ sätzlich die volle Wandhöhe (1H) zum Nachbargru­ndstück freizuhalt­en. Vor einer Außenwand von nicht mehr als 16 Metern Länge genügt als Tiefe der Abstandsfl­äche ausnahmswe­ise aber auch die halbe Wandhöhe (0,5H). Der zum Nachbargru­ndstück einzuhal‰ tende Mindestabs­tand muss jedoch in beiden Fällen mindestens drei Me‰ ter betragen. Am 2. Dezember 2020 hat der Bayerische Landtag eine Reform der Bayerische­n Bauordnung be‰ schlossen. Ab 1. Februar 2021 werden demnach gemäß BayBO die Ab‰ standsfläc­hen generell auf 0,4 H, also 40 Prozent der Wandhöhe, in Ge‰ meinden mit weniger als 250 000 Ein‰ wohnern verkürzt – es sei denn, dass eine Kommune mittels Satzung eine an‰ dere Regelung bestimmt. Dieses Maß setzt sich aus der Wandhöhe sowie, in Abhängigke­it von der Dachneigun­g des Gebäudes, aus einem Teil der Dach‰ höhe zusammen. Kommunen können eine Abstandsfl­ächensatzu­ng erlassen und das Recht damit verändern. Für die Fälle, in denen die Gemeinde aller‰ dings untätig bleibt und das neu gel‰ tende Abstandsfl­ächenrecht der „Bay‰ BO‰Novelle“übernimmt, werden die Abstände sich zukünftig mitunter dras‰ tisch verringern können.

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