Die Bayerische Bauordnung ändert sich zum 1. Februar 2021
In Bayern ist das Abstandsflächenrecht in Artikel 6 der Bayerischen Bauord nung (BayBO) geregelt. In Wohngebie ten ist als Abstandsfläche grund sätzlich die volle Wandhöhe (1H) zum Nachbargrundstück freizuhalten. Vor einer Außenwand von nicht mehr als 16 Metern Länge genügt als Tiefe der Abstandsfläche ausnahmsweise aber auch die halbe Wandhöhe (0,5H). Der zum Nachbargrundstück einzuhal tende Mindestabstand muss jedoch in beiden Fällen mindestens drei Me ter betragen. Am 2. Dezember 2020 hat der Bayerische Landtag eine Reform der Bayerischen Bauordnung be schlossen. Ab 1. Februar 2021 werden demnach gemäß BayBO die Ab standsflächen generell auf 0,4 H, also 40 Prozent der Wandhöhe, in Ge meinden mit weniger als 250 000 Ein wohnern verkürzt – es sei denn, dass eine Kommune mittels Satzung eine an dere Regelung bestimmt. Dieses Maß setzt sich aus der Wandhöhe sowie, in Abhängigkeit von der Dachneigung des Gebäudes, aus einem Teil der Dach höhe zusammen. Kommunen können eine Abstandsflächensatzung erlassen und das Recht damit verändern. Für die Fälle, in denen die Gemeinde aller dings untätig bleibt und das neu gel tende Abstandsflächenrecht der „Bay BONovelle“übernimmt, werden die Abstände sich zukünftig mitunter dras tisch verringern können.