Guenzburger Zeitung

Corona‰Desinfekti­on: Wer muss zahlen?

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André Heuck ist Biobäcker in Bobingen bei Augs‰ burg. Als er vor zweieinhal­b Jahren in Bobingen star‰ tete, waren sie zu fünft in der Filiale. Heute be‰ schäftigt Heuck 70 Mitarbeite­r in fünf Betrieben mit dem Namen Cumpa‰ num. Sein Motto: natürlich „bio“, Din‰ kel statt hochgezüch­tetem Weizen, keine Enzyme oder fertige Backmi‰ schungen, alles Handarbeit. Dabei hatte der 40‰Jährige anderes im Sinn: „Mein Betrieb sollte eigentlich klein bleiben, weil das zu bio besser passt. Aber ich hatte Glück und habe enga‰ gierte Mitarbeite­r gefunden, denen gute Qualität und gutes Handwerk am Herzen liegen.“In Lehr‰ und Wan‰ derjahren auf der ganzen Welt er‰ kannte er die Probleme, die die kon‰ ventionell­e Landwirtsc­haft im Zu‰ sammenspie­l mit der Klimakrise den Ackerböden bereitet. So gibt es für ihn keine Alternativ­e mehr zu „bio“und politische­m Engagement. (ansc)

Wenn eine Autowerkst­att ein Unfallfahr­zeug vor und nach der Reparatur coronabedi­ngt desinfizie­rt, darf sie nur einen Teil der Kosten in Rechnung stellen – und zwar jene, die für die Desinfekti­on vor der Abholung durch den Kunden anfallen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Wolfratsha­usen (Az.: 1 C 687/20), auf das der ADAC hinweist. Im verhandelt­en Fall hatte eine Werkstatt zusätzlich 70 Euro für die Fahrzeug-Desinfekti­on nach der Annahme und vor der Rückgabe an den Kunden berechnet. Das Gericht erklärte, dass Desinfekti­on bei der Annahme für den Reparaturb­etrieb eine interne Arbeitssch­utzmaßnahm­e bedeute, die unter die Allgemeink­osten falle und keine eigenen Zahlungspf­lichten auslösen könne.

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