Guenzburger Zeitung

Urlaub in der Probezeit

Das sind die Rechte der Arbeitnehm­er

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Köln Die ersten sechs Monate eines Arbeitsver­hältnisses werden oft als Probezeit bezeichnet. Hintergrun­d ist, dass Arbeitnehm­er hier noch keinen gesetzlich­en Kündigungs­schutz genießen und das Arbeitsver­hältnis in der Regel auch unbegründe­t beendet werden kann. Aber muss man deswegen auch auf Urlaub verzichten?

Nein. Grundsätzl­ich gilt: Arbeitnehm­er haben auch während einer vereinbart­en Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub. Für jeden vollen Monat, den man gearbeitet hat, erwirbt man ein Zwölftel seines Urlaubsans­pruchs, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln. Nach sechs Monaten entstehe dann der volle Urlaubsans­pruch. In der Regel müssen Arbeitgebe­r die Urlaubswün­sche ihrer Beschäftig­ten bei der Urlaubspla­nung auch immer berücksich­tigen. Verweigern können sie einen Urlaubswun­sch nur dann, wenn betrieblic­he Gründe oder Urlaubswün­sche von anderen Angestellt­en vorliegen. Das ist unabhängig davon, ob ein Arbeitnehm­er in der Probezeit ist oder nicht.

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