Aus drei mach eins
Was ist neu im Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Wer ein Haus baut oder saniert, muss gesetzliche Regelwerke bezüglich des Energieeinsatzes im Gebäude beachten. Schließlich spielt der Gebäudesektor eine wesentliche Rolle bei der Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung. Aus diesem Grund wird der Einsatz von Energie und die Nutzung von Erneuerbaren Energien im Gebäude zunehmend strenger geregelt.
Zuletzt waren die Regelungen auf drei Gesetze verteilt: das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG). Dieses Nebeneinander sorgte für Probleme in der Anwendung und der Umsetzung der energetischen Leitlinien für Gebäude, da sie teils im Widerspruch zueinander lagen. Seit 1. November 2020 gilt nun ein neues Gesetz für Bauherren, das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es führt die oben genannten Regelwerke zusammen und soll damit eine Vereinfachung bringen.
● Was regelt das GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz legt fest, wie neu zu errichtende Gebäude energetisch beschaffen sein müssen. Dies umfasst sowohl den Wärmeund Kühlbedarf des Gebäudes - also Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung– als auch die Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien. Außerdem regelt das Gesetz, wie Bestandsgebäude energetisch zu sanieren oder nachzurüsten sind. Ein weiterer, wichtiger Regelungsbereich des GEG betrifft die Vorgaben zum Energieausweis von Gebäuden.
● Was bleibt gleich? Energetische Standards für Neubauten ändern sich durch das neue Gesetz nicht. Insbesondere der Niedrigstenergiestandard, der die Anforderung an Neubauten ab 2021 definiert, bleibt auf dem bisher bereits geltenden Standard. So bleibt eine Förderung zum Beispiel durch BAFA oder KfW weiterhin möglich, denn Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erfolgen, die über die normale gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. Dies wird aber 2023 nochmals überprüft, damit die Klimaziele für das Jahr 2030 erreicht werden.
● Was ändert sich durch das GEG?
Die Anforderungen an Gebäude wurden nicht wesentlich verschärft. Trotzdem gibt es einige Änderungen im Detail, die das neue Gesetz mit sich bringt:
• Die Nutzung erneuerbarer Energie wird mit dem GEG im Neubau verpflichtend. Dies ist zwar nicht neu, es wurden aber neue Möglichkeiten für die Umsetzung geschaffen.
• Der Einbau neuer Ölheizungen wird nicht verboten. Ab 2026 müssen Ölheizungen jedoch mit der Nutzung Erneuerbarer Energien kombiniert werden.
• Der energetische Standard eines Neubaus wird durch ein neues, vereinfachtes Berechnungsverfahren ermittelt (Modellgebäudeverfahren). Dies bringt für Bauherren eine Kostenentlastung mit sich.
• Der Energieausweis für ein Gebäude gibt Bauherren, Käufern und Mietern eine Übersicht über den Energiebedarf eines Gebäudes. Künftig muss dieser zusätzlich die CO2-Emissionen ausweisen, die durch den Energiebedarf des Gebäudes entstehen.
• Ebenfalls neu ist, dass bei Hauskauf oder Sanierung ein Energieberater eingebunden werden muss, um eine kostenfreie Erstberatung durchzuführen. Dieses Beratungsgespräch kann von Personen geführt werden, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt sind.
• Erstmals werden Bauherren verpflichtet, vor Baubeginn eine „Erfüllungserklärung“erstellen zu lassen – egal ob neu gebaut, saniert oder erweitert wird. Sie dient als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen des GEG eingehalten wurden.
Die Bundesregierung unterstützt private Haushalte dabei, ihre Energiebilanz zu verbessern – unter anderem über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), welche günstige Darlehen und Zuschüsse anbietet. Handwerksbetriebe, die den Neubau oder die Sanierung umsetzen und dabei kompetent beraten, findet man in der Betriebsdatenbank des Klimaschutznetzwerkes der HWK Schwaben unter www.klimaschutz-hwk-schwaben.de.
*Melanie Martin ist Beauftragte für Innovation und Technologie bei der HWK Schwaben