Zweitwohnung darf auch Ferienwohnung sein
Das Zweckentfremdungsverbot will erreichen, dass Wohnungen nicht dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Eigentümer können aber eine Zweitwohnung zwischenzeitlich auch als Ferienwohnung vermieten. Das ist keine Zweckentfremdung, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 5 N 36.17). Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung von den Eigentümern selbst auch zum Wohnen genutzt und nur in Abwesenheit vermietet wird. In dem Fall hatten Eigentümer ihr Einfamilienhaus an Wochenenden als Zweitwohnung genutzt. In den Zeiten ihrer Abwesenheit wollten sie es als Ferienwohnung vermieten.