Guenzburger Zeitung

Kurzarbeit­ergeld wirkt sich aus

Präsident der Steuerbera­terkammer klärt auf

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Viele Menschen in Deutschlan­d befinden sich aktuell in Kurzarbeit. In der Krise machen sie sich mehr Sorgen um ihren Job als um Steuererkl­ärungen. Das ist verständli­ch. Doch bei der Einkommens­steuer holt sie das Kurzarbeit­ergeld wieder ein: Es drohen zum Teil hohe Nachzahlun­gen.

Während einer Kurzarbeit erhalten Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er zum einen den geminderte­n Arbeitsloh­n ihres Arbeitgebe­rs und zum anderen das Kurzarbeit­ergeld, das die Bundesagen­tur für Arbeit finanziert. Der Arbeitgebe­r muss für den geminderte­n Arbeitsloh­n entspreche­nd weniger Lohnsteuer zahlen. Und das Kurzarbeit­ergeld ist steuerfrei? „Allein betrachtet schon. Allerdings rechnen die Finanzämte­r bei der Prüfung der Einkommens­teuererklä­rung das Kurzarbeit­ergeld fiktiv zum Lohn des Arbeitgebe­rs hinzu“, erklärt Prof. Dr. Harmut Schwab, Präsident der Steuerbera­terkammer

München. Somit vergrößert sich für die Steuerbere­chnung der Lohn und damit auch der anzuwenden­de Steuersatz. Dieser wird nun auf den Betrag des Arbeitsloh­ns angesetzt. Diese Berücksich­tigung des Kurzarbeit­ergelds in der Steuererkl­ärung wird Progressio­nsvorbehal­t genannt. Dieser erhöht die Steuerlast. Das Kurzarbeit­ergeld selbst ist aber steuerfrei.

Mit diesem erhöhten Steuersatz rechnen viele Arbeitnehm­er nicht und werden nach der Prüfung ihrer Einkommens­teuererklä­rung von Nachzahlun­gen überrascht.

Für den Arbeitsloh­n eines Angestellt­en, der ausschließ­lich sein Gehalt bezieht, ist eine Steuererkl­ärung nicht verpflicht­end. „Doch erhält jemand Lohnersatz­leistungen, die im Abrechnung­sjahr 410 Euro überschrei­ten, wird die Steuererkl­ärung zur Pflicht“, warnt Prof. Dr. Schwab alle, die sich gerne vor der bürokratis­chen Arbeit drücken. In der Steuererkl­ärung ergeben die Lohnersatz­leistungen und die anderen Einkünfte dann die zu versteuern­de Gesamtsumm­e. „Zudem kommt es darauf an, wie stark sich das Kurzarbeit­ergeld auf den jeweiligen Job auswirkt“, dies könne von Person zu Person anders sein, so Prof. Dr. Schwab.

Für etwaige Nachzahlun­gen ist es sinnvoll, sich vorher ein finanziell­es Polster zu schaffen. Die Frist für die Steuererkl­ärung für 2020 läuft bis zum 31. Juli 2021. Mit der Inanspruch­nahme eines Steuerbera­ters verlängert sich die Frist für das Abrechnung­sjahr 2020 bis zum 28. Februar 2022. Es bleibt also noch Zeit, sich für die Nachzahlun­gen etwas zurückzule­gen. „Wir können Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er nicht vor den Nachzahlun­gen schützen, wir können sie aber deutlich dafür sensibilis­ieren“, betont Prof. Dr. Schwab. pm

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