Kurzarbeitergeld wirkt sich aus
Präsident der Steuerberaterkammer klärt auf
Viele Menschen in Deutschland befinden sich aktuell in Kurzarbeit. In der Krise machen sie sich mehr Sorgen um ihren Job als um Steuererklärungen. Das ist verständlich. Doch bei der Einkommenssteuer holt sie das Kurzarbeitergeld wieder ein: Es drohen zum Teil hohe Nachzahlungen.
Während einer Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum einen den geminderten Arbeitslohn ihres Arbeitgebers und zum anderen das Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit finanziert. Der Arbeitgeber muss für den geminderten Arbeitslohn entsprechend weniger Lohnsteuer zahlen. Und das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei? „Allein betrachtet schon. Allerdings rechnen die Finanzämter bei der Prüfung der Einkommensteuererklärung das Kurzarbeitergeld fiktiv zum Lohn des Arbeitgebers hinzu“, erklärt Prof. Dr. Harmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer
München. Somit vergrößert sich für die Steuerberechnung der Lohn und damit auch der anzuwendende Steuersatz. Dieser wird nun auf den Betrag des Arbeitslohns angesetzt. Diese Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds in der Steuererklärung wird Progressionsvorbehalt genannt. Dieser erhöht die Steuerlast. Das Kurzarbeitergeld selbst ist aber steuerfrei.
Mit diesem erhöhten Steuersatz rechnen viele Arbeitnehmer nicht und werden nach der Prüfung ihrer Einkommensteuererklärung von Nachzahlungen überrascht.
Für den Arbeitslohn eines Angestellten, der ausschließlich sein Gehalt bezieht, ist eine Steuererklärung nicht verpflichtend. „Doch erhält jemand Lohnersatzleistungen, die im Abrechnungsjahr 410 Euro überschreiten, wird die Steuererklärung zur Pflicht“, warnt Prof. Dr. Schwab alle, die sich gerne vor der bürokratischen Arbeit drücken. In der Steuererklärung ergeben die Lohnersatzleistungen und die anderen Einkünfte dann die zu versteuernde Gesamtsumme. „Zudem kommt es darauf an, wie stark sich das Kurzarbeitergeld auf den jeweiligen Job auswirkt“, dies könne von Person zu Person anders sein, so Prof. Dr. Schwab.
Für etwaige Nachzahlungen ist es sinnvoll, sich vorher ein finanzielles Polster zu schaffen. Die Frist für die Steuererklärung für 2020 läuft bis zum 31. Juli 2021. Mit der Inanspruchnahme eines Steuerberaters verlängert sich die Frist für das Abrechnungsjahr 2020 bis zum 28. Februar 2022. Es bleibt also noch Zeit, sich für die Nachzahlungen etwas zurückzulegen. „Wir können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht vor den Nachzahlungen schützen, wir können sie aber deutlich dafür sensibilisieren“, betont Prof. Dr. Schwab. pm