Von Altersvorsorge bis Kinderbetreuung
Bestimmte Belastungen geltend machen
Wer Steuern zahlt, kann sich einen Teil davon vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssen Steuerzahler bestimmte Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Zum Beispiel Sonderausgaben. „Private Ausgaben zählen bei der Steuer eigentlich nicht“, erklärt Marieke Einbrodt, Steuerexpertin bei der Stiftung Warentest. Welche privaten Kosten steuerlich absetzbar sind, ist genau definiert. „Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Liste“, sagt Udo Reuß, Steuerexperte beim Verbraucherportal Finanztip. „Was nicht darauf steht, kann auch nicht abgesetzt werden.“
Die wichtigste Gruppe sind die Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Altersvorsorge, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Außerdem können hier auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und zu anderen Versicherungen berücksichtigt werden. Kirchensteuer
Die zweite Gruppe sind die sogenannten sonstigen Sonderausgaben. „Hier lassen sich Kirchensteuer, Spenden, Ausgaben
für Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten absetzen“, erklärt Nöll. Beiträge zur Altersvorsorge werden in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand notiert. „Das sind Ausgaben, die jeder hat - und sie lohnen sich“, erklärt Nöll. Eingetragen werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem berufsständischen Versorgungswerk oder zur Rürup-Rente. Absetzbar sind bis zu 23 712 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Das Finanzamt erkennt für das Steuerjahr 2019 88 Prozent der Ausgaben an, ab 2025 gilt der volle Betrag. Übrigens: „Die Pflicht, Belege direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt zu schicken, ist passé. Aufheben müssen Steuerzahler ihre Unterlagen allerdings weiterhin“, sagt Einbrodt. Wird das Finanzamt bei einem Posten in der Steuererklärung stutzig, wird es um entsprechende Rechnungen und Nachweise bitten. Bis zu ein Jahr nach dem Steuerbescheid ist es deshalb sinnvoll, die Unterlagen aufzuheben.