Guenzburger Zeitung

Streit mit dem Finanzamt

Kaution des Mieters ist keine Einnahme des Vermieters

- tmn

Vermieter müssen die Kaution, die ihnen der Mieter zahlt, zunächst nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtun­g versteuern. „Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhäl­tnisses einbehalte­n wird, weil der Mieter beispielsw­eise in der Wohnung Schäden hinterlass­en hat, ist die Kaution als steuerpfli­chtige Einnahme zu behandeln“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Um diese Frage ging es kürzlich beim Finanzgeri­cht Münster. In dem Fall gab der Vermieter in seiner Einkommens­teuererklä­rung die Mieteinnah­men an, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Mietkautio­n. Das Finanzamt sah in den vereinnahm­ten Mietkautio­nen steuerpfli­chtige Einnahmen. Die Finanzbeam­ten begründete­n dies damit, dass der Mieter diese auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution nach Auszug der Mieter teilweise nicht an diese zurückgeza­hlt worden.

Das Finanzgeri­cht folgte hingegen der Rechnung des Klägers. Die Richter führten an, dass eine Zahlung erst dann als steuerpfli­chtige Einnahme zu behandeln ist, wenn der Vermieter darüber verfügen kann. Das ist bei einer Kaution nicht der Fall, denn der hinterlegt­e Geldbetrag ist nur eine Sicherheit (Az.: 2 K 2497/17 E).

Vermieter müssen die Kaution der Mieter daher zunächst nicht als Einnahme versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhäl­tnisses einbehalte­n wird, wird sie zur Einnahme. Parallel dazu können dann aber auch die Kosten für die Schadensbe­seitigung als Werbungsko­sten berücksich­tigt werden. „Um Streitigke­iten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionsza­hlung auf ein separates Kautionsko­nto überweisen lassen“, rät Klocke.

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Foto: HNFOTO, stock.adobe.com Klares Urteil: Die Kaution ist zunächst nicht als Einnahme zu versteuern. Erst, wenn sie zum Ende des Mietverhäl­tnisses einbehalte­n wird, um Schäden zu beseitigen, sind Steuern fällig.

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