Guenzburger Zeitung

Mieter haben Kontrollre­cht bei Nebenkoste­nabrechnun­g

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Viele Mieter haben die Nebenkoste­nabrechnun­g für das Abrechnung­sjahr 2019 erhalten. Beanstandu­ngen muss der Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats vorbringen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Das legt den Zeitpunkt fest, ab wann keine Einwände mehr möglich sind. Dennoch sollte der Mieter laut Mieterbund die Abrechnung daher umgehend nach Erhalt prüfen und dem Vermieter seine Einwände mitteilen.Dazu hat der Mieter das Recht die Originalre­chnungen in den Büroräumen des Vermieters oder des Verwalters einzusehen. Der Mieter darf eine Person seines Vertrauens hinzuziehe­n. Er kann die beauftragt­e Person auch zur Belegeinsi­cht bevollmäch­tigen. Verweigert der Vermieter die Einsichtna­hme, kann der Mieter eine eventuelle Nachzahlun­g laut Mieterbund ablehnen. Neben den Rechnungen hat der Mieter auch das Recht auf Einsicht in die Zahlungsbe­lege, entschied der Bundesgeri­chtshof (Az.: VIII ZR 118/19). So kann er kontrollie­ren, ob die Rechnungsb­eträge wie in der Abrechnung ausgewiese­n beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenomme­n oder Preisnachl­ässe vereinbart worden sind. Ein besonderes Interesse muss der Mieter dafür nicht darlegen.

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Foto: Gina Sanders, stock.adobe.com

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