Guenzburger Zeitung

So sparen Sie im Homeoffice Steuern

Wer zu Hause arbeitet, kann einen Teil seiner Kosten jetzt in der Steuererkl­ärung geltend machen. Von der neuen Pauschale von 600 Euro im Jahr aber profitiert längst nicht jeder

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Jeder Berufstäti­ge, der in der Pandemie von zu Hause aus arbeitet, kann eine Pauschale von bis zu 600 Euro im Jahr für sein Homeoffice geltend machen. Wie sieht diese Regelung denn konkret aus?

Ein Tag im Homeoffice ist dem Fiskus fünf Euro wert. Für das vergangene und das laufende Jahr können Beschäftig­te damit maximal 120 Heim-Arbeitstag­e pro Jahr in ihrer Steuererkl­ärung ansetzen. Die Pauschale soll die zusätzlich­en Kosten für Strom, Wasser oder Heizung abdecken und kann bei Ehepartner­n auch zweimal geltend gemacht werden – vorausgese­tzt, es haben auch beide im Homeoffice gearbeitet. Wichtig dabei: Die Homeoffice­Pauschale wird nicht zusätzlich gewährt, sondern fließt in die Werbungsko­sten ein. Da das Finanzamt bei Arbeitnehm­ern ohnehin 1000 Euro pauschal an Kosten für Fahrten zur Arbeit, Fachlitera­tur oder Berufsbekl­eidung anerkennt, haben also nur die Beschäftig­ten etwas von der Homeoffice-Regelung, deren Werbungsko­sten die 1000-EuroGrenze übersteige­n. Die Entlastung kommt also nicht bei jedem an.

Was heißt das eigentlich in Euro und Cent?

Nehmen wir einen Angestellt­en, der im vergangene­n Jahr an 100 Tagen ins Büro gefahren ist, 100 Tage von zu Hause aus gearbeitet und keine weiteren Werbungsko­sten hat. Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern hat er keine zusätzlich­e Entlastung, weil die Pendlerpau­schale von 300 Euro für die Fahrten zur Arbeit und die 500 Euro für seine 100 Tage im Homeoffice unter der Werbungsko­stenpausch­ale von 1000 Euro liegen, die das Finanzamt ohnehin ansetzt. Hat er einen Arbeitsweg von Kilometern, sieht die Sache so aus: Fährt unser junger Arbeitnehm­er alle 200 Tage ins Büro, kommt er auf Werbungsko­sten von 1200 Euro. Bei 100 Tagen vor Ort und 100 Tagen zu Hause betragen die Werbungsko­sten dagegen nur 1100 Euro (600 Euro Pendlerpau­schale, 500 Euro Homeoffice). Für ihn ist das Arbeiten zu Hause also auf den ersten Blick ein Zuschussge­schäft. Bei einem jährlichen Bruttoverd­ienst von 30000 Euro würde er nach Berechnung­en des Bundes der Steuerzahl­er 25 Euro mehr an Steuern für das vergangene Jahr zahlen.

Und auf den zweiten Blick?

Für die 100 Tage, die der Mann aus unserem Beispiel nicht ins Büro fährt, spart er sich natürlich Benzin, sein Auto wird weniger stark abgenutzt – oder er kann, wenn er mit Bus oder Bahn unterwegs ist, auf das Ticket verzichten. Er spart zwar keine Steuern, aber trotzdem bares Geld, wird also faktisch entlastet. Wichtig hierbei: Wer in der Steuererkl­ärung Kosten für das Homeoffice aufführt, kann für diese Tage nicht gleichzeit­ig noch die Entfernung­spauschale ansetzen: Auf dem Weg zur Arbeit zu sein und gleich20 zeitig zu Hause – das geht verständli­cherweise nicht. Unklar ist bislang noch, was für Beschäftig­te gilt, die sich Anfang des Jahres ein Jobticket gekauft haben, das kurzfristi­g nicht kündbar war – oder generell ein Abo für den öffentlich­en Nahverkehr besitzen, um zur Arbeit zu fahren.

Worauf achtet das Finanzamt bei der Pauschale noch?

Sie wird nur für die Tage anerkannt, an denen jemand ausschließ­lich zu Hause gearbeitet hat. Wer noch Akten aus dem Büro geholt oder einen Kunden besucht hat, kann für diesen

Tag kein Homeoffice geltend machen, sondern nur die Pendlerpau­schale bzw. mögliche Reisekoste­n. Perfekt für das Finanzamt ist eine Bestätigun­g des Arbeitgebe­rs über die im Homeoffice verbrachte­n Arbeitstag­e bzw. zumindest eine persönlich­e Auflistung aller Tage mit Datum und Uhrzeiten.

Wenn ich zu Hause ein Arbeitszim­mer habe und dort jetzt im Homeoffice arbeite – kann ich die Kosten dafür, etwa die anteilige Miete, jetzt von der Steuer absetzen?

Die Kosten für ein Arbeitszim­mer können Arbeitnehm­er bisher nur unter strengen Bedingunge­n ansetzen – etwa bei Freiberufl­ern oder Arbeitnehm­ern, die praktisch nur von zu Hause aus arbeiten: Dabei muss es sich um einen separaten Raum handeln, der zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Ein Schlafsofa für Gäste, zum Beispiel, kann bereits ein Ausschluss­kriterium sein. Diese Regelungen gelten auch in Corona-Zeiten weiter, allerdings mit Einschränk­ungen.

Das heißt, es gibt Ausnahmen von der Regel?

Wer in der Pandemie komplett von zu Hause aus gearbeitet hat, weil der Arbeitgebe­r oder das Gesundheit­samt das angeordnet haben, sollte nach Einschätzu­ng des Bundes der Steuerzahl­er für diese Zeit auch die Kosten für das Arbeitszim­mer unbegrenzt absetzen können – eine verbindlic­he Verwaltung­sanweisung aber liege bisher nicht vor. In anderen Fällen könnte eine Regelung greifen, nach der Arbeitnehm­er bis zu 1250 Euro im Jahr an Kosten für ein Arbeitszim­mer geltend machen. Eine schlichte Empfehlung der Firma, doch lieber zu Hause zu arbeiten, reicht dafür aber auch hier nicht aus. Kann ein Beschäftig­ter frei entscheide­n, ob er ins Büro fährt oder zu Hause bleibt, darf er das häusliche Arbeitszim­mer nicht absetzen – schließlic­h hat er ja einen Arbeitspla­tz in der Firma. Auch hier gilt: Treffen bei einem Ehepaar obige Kriterien für beide Partner zu, können beide auch Kosten von jeweils 1250 Euro absetzen. Ausgaben für einen Schreibtis­ch, einen Computer oder ein Regal können auch abgesetzt werden, wenn der Beschäftig­te „nur“eine Arbeitseck­e hat – immer vorausgese­tzt, Möbel und Geräte werden beruflich genutzt.

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Foto: Andrea Warnecke, dpa Die Steuererkl­ärung für 2020 macht (mehr) Arbeit: Die Fahrten zur Arbeitsstä­tte und die Homeoffice‰Tage sollten für die Wer‰ bungskoste­n genau aufgeliste­t werden.

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