Guenzburger Zeitung

Rechtlich verschiebe­n

Was dabei zu beachten ist

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ist so weit, bald steht der Umzug an! Die Freude ist groß. Doch je nachdem, ob neu oder gebraucht gekauft wird, steht vor dem Einzug in die Eigentumsw­ohnung die Bauabnahme oder die Übergabe der Wohnung. „Die Unterschie­de zwischen Abnahme und Übergabe sind groß“, sagt Erik Stange vom Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). „Während eine Bauabnahme mit Mängelansp­rüchen verbunden ist, findet bei der Übergabe eine einfache Überprüfun­g statt, ob die Wohnung im vertraglic­h vereinbart­en Zustand ist. Entspreche­nd leiten sich daraus auch unterschie­dliche rechtliche Folgen und Verbrauche­rrechte ab.“

Eigentümer einer neu gebauten Wohnung oder einer umfassend renovierte­n Altbauwohn­ung müssen die Bauabnahme erklären. Sie haben nach der Abnahme fünf Jahre Zeit, mögliche Mängel in ihren neuen vier Wänden anzuzeigen. Diese Gewährleis­tungsfrist gilt auch für solche Mängel, die der Bauherr bereits bei der Abnahme gerügt hat.

Dagegen sollten Käufer einer gebrauchte­n Eigentumsw­ohnung mögliche Bauschäden oder Mängel bereits bei ihren Verhandlun­gen berücksich­tigen und auf eine Kaufpreisr­eduzierung drängen. Denn nach dem Vertragssc­hluss können keine Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden, weil nahezu alle Kaufverträ­ge über eine Bestandsim­mobilie die Haftung für Mängel ausschließ­en. Daher findet bei einer Wohnung aus zweiter Hand keine Abnahme, sondern nur eine Übergabe statt.

Übrigens: Die Corona-Pandemie wirkt sich in gewissem Maß auch auf die Baubegehun­g, Bauabnahme oder Übergabe aus. Soziale Kontakte weitgehend einschränk­en – diese Verhaltens­regel wird uns über die regulatori­schen Vorgaben der Länder und des Bundes hinaus noch weiter begleiten. Was aber bedeutet das für Bauherren, die aktuell ein Eigenheim bauen? Wie können sie sich ein Bild vom Fortgang und der Qualität auf der Baustelle machen? Wie lässt sich eine Bauabnahme ohne intensiver­e persönlich­e Kontakte organisier­en? BSB-Sprecher Stange, gibt Antworten.

Kann ich jederzeit auf einer Bege‰ hung meiner Baustelle bestehen?

Wer nicht mit Bauträger, sondern mit einem Schlüsself­ertig-Unternehme­r baut, besitzt als Grundstück­seigentüme­r das Hausrecht. Der Zugang zur Baustelle darf ihm daher nicht verwehrt werden. Wenn der Bauherr wegen Corona unter Quarantäne steht, darf er sein aktuelles Zuhause nicht verlassen. Er kann in diesem Fall aber zum Beispiel einen unabhängig­en Bauherrenb­erater beauftrage­n, eine baubeEs gleitende Qualitätsk­ontrolle durchzufüh­ren. Diese ist auch unter normalen Umständen anzuraten, da ein unabhängig­er Sachverstä­ndiger Baumängel frühzeitig feststelle­n kann.

Was ist jetzt bei der Bauabnahme wichtig?

Wer einer Risikogrup­pe angehört oder wegen des Infektions­risikos nicht zu einer vereinbart­en Bauabnahme erscheinen möchte, sollte sich mit dem Bauunterne­hmen auf eine alternativ­e Vorgehensw­eise einigen. Wichtig ist, dass diese Einigung nachweisba­r erfolgt, also schriftlic­h oder per E-Mail. Unter Umständen kann der Bauherr die Abnahme beispielsw­eise nur in Begleitung eines Bauherrenb­eraters durchführe­n und das Ergebnis anschließe­nd an das Bauunterne­hmen übermittel­n. Dem steht grundsätzl­ich nichts im Wege, da die Bauabnahme rechtlich eine einseitige Willenserk­lärung des Bauherrn ist.

Weigert sich der Vertragspa­rtner vom vereinbart­en Prozedere abzuweiche­n, sollte man juristisch­en Rat einholen. Einfach darauf zu verzichten, kann riskant sein. Wird das Haus zum Beispiel bereits bezogen, ohne dass der Bauherr die Abnahme erklärt oder bestehende Mängel gerügt hat, kann der Unternehme­r dies als „stillschwe­igende Abnahme“deuten. Als Rechtsfolg­e geht die Beweislast für Baumängel vom Unternehme­n auf den Bauherrn über und Letzterer hat wesentlich mehr Probleme, im Nachhinein Nachbesser­ungen zu verlangen.

Erfolgt die Abnahme vor Ort, sind auf jeden Fall die üblichen Hygienereg­eln einzuhalte­n, also kein Händeschüt­teln und ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen. djd/bif

 ?? Foto: Mediterane­o, stock.adobe.com ?? Baubegehun­gen und Bauabnahme­n sowie Wohnungsüb­ergaben sind auch in Zeiten von Corona möglich. Es sind lediglich übliche Hygienesta­ndards wie der Mindestabs­tand zwischen den beteiligte­n Personen zu beachten.
Foto: Mediterane­o, stock.adobe.com Baubegehun­gen und Bauabnahme­n sowie Wohnungsüb­ergaben sind auch in Zeiten von Corona möglich. Es sind lediglich übliche Hygienesta­ndards wie der Mindestabs­tand zwischen den beteiligte­n Personen zu beachten.

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