Was im Zeugnis stehen darf
Auch bei Kündigungen gibt es Regeln
Berlin Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Was darin aber genau stehen soll, ist häufig Anlass für Streit. Beispiel: Wie sieht es mit den Gründen für das Ende eines Arbeitsverhältnisses aus?
Die Zeugnisregeln sind in der Gewerbeordnung festgelegt, die besagen, dass „ein Zeugnis immer wohlwollend formuliert sein muss und einen Mitarbeiter nicht an seinem beruflichen Weiterkommen behindern darf“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auf keinen Fall dürfe ein Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers den leistungsoder verhaltensbedingten Kündigungsgrund nennen. Wird gar keine Begründung für das Ende des Arbeitsverhältnisses angegeben, kann das als Nachteil ausgelegt werden. Hat der Mitarbeiter gekündigt, könnte es vorteilhaft lauten: „Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Arbeitnehmers.“In Fällen betriebsbedingter Kündigungen können Arbeitnehmer verlangen, dass das auch im Zeugnis steht. Im Falle eines Vergleichs könne das Zeugnis einen Satz wie „Das Arbeitsverhältnis endete im beiderseitigen Einvernehmen“enthalten.