Winterdienst ist steuerlich absetzbar
Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen
Landkreis. Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits für ein paar Tage eine wunderschöne weiße Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen Böden. Und auch die kommenden Wochen kann es noch so manchen Schneefall geben. Sollte dies der Fall sein, werden Wege vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d.h. geräumt und gestreut. Für Gehwege, die an ein privates Grundstück angrenzen, sind jedoch die Eigentümer verantwortlich. Nicht selten wälzen diese die Bürde des Schneeräumens und Streuens gegen Glätte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter können einen Steuervorteil beantragen.
Solange Mieter oder Eigentümer rüstig genug zum Schneeschippen sind, werden sie es in den meisten Fällen selbst übernehmen. Aber was, wenn man zwar könnte, aber zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, der je nach Gemeinde variiert, nicht zu Hause ist? Auch betriebliche Wechselschichtmodelle (z. B. wochenweise) verhindern, dass man morgens und abends für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Oder was, wenn der Chef den Mitarbeiter für ein paar Tage auf Dienstreise schickt? Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man findet einen netten Nachbarn, der vorübergehend diese Tätigkeit kostenlos übernimmt, oder es muss ein bezahlter Dienstleister für den Winterdienst her.
Hausmeisterdienst geltend machen
Hausmeisterservice gilt als haushaltsnahe Dienstleistung „Wird der Auftrag an einen Hausmeisterdienst übergeben, so lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn das Räumen und Streuen des angrenzenden Gehwegs gehört steuerlich betrachtet zum eigenen Haushalt. Somit dürfen die Kosten für den Winterdienst in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen werden. Mit 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4000 Euro kann
auf diese Art und Weise die individuelle Steuerlast direkt abgesenkt werden. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Materialkosten für Streusplitt oder Salz müssen selbst getragen werden.
Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsbeleg mit Aufschlüsselung der einzelnen Posten und gesondertem Ausweis der Arbeitskosten notwendig. Weiterhin muss der Winterdienst per Überweisung beglichen werden.
Wer bar zahlt, geht beim Fiskus leer aus. Mieter, die selbst keinen Winterdienst beauftragt haben, aber diesen Posten in der Nebenkostenabrechnung vorfinden, können sich selbigen für die Steuererklärung zunutze machen und absetzen.