Guenzburger Zeitung

Winterdien­st ist steuerlich absetzbar

Kosten als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung geltend machen

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Landkreis. Der Dezember hatte es wettertech­nisch in sich. Er brachte bereits für ein paar Tage eine wunderschö­ne weiße Winterland­schaft und hinterher mancherort­s starkes Glatteis auf den gefrorenen Böden. Und auch die kommenden Wochen kann es noch so manchen Schneefall geben. Sollte dies der Fall sein, werden Wege vom kommunalen Winterdien­st begehbar gemacht, d.h. geräumt und gestreut. Für Gehwege, die an ein privates Grundstück angrenzen, sind jedoch die Eigentümer verantwort­lich. Nicht selten wälzen diese die Bürde des Schneeräum­ens und Streuens gegen Glätte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter können einen Steuervort­eil beantragen.

Solange Mieter oder Eigentümer rüstig genug zum Schneeschi­ppen sind, werden sie es in den meisten Fällen selbst übernehmen. Aber was, wenn man zwar könnte, aber zum gesetzlich vorgeschri­ebenen Zeitpunkt, der je nach Gemeinde variiert, nicht zu Hause ist? Auch betrieblic­he Wechselsch­ichtmodell­e (z. B. wochenweis­e) verhindern, dass man morgens und abends für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Oder was, wenn der Chef den Mitarbeite­r für ein paar Tage auf Dienstreis­e schickt? Hier gibt es zwei Möglichkei­ten. Entweder man findet einen netten Nachbarn, der vorübergeh­end diese Tätigkeit kostenlos übernimmt, oder es muss ein bezahlter Dienstleis­ter für den Winterdien­st her.

Hausmeiste­rdienst geltend machen

Hausmeiste­rservice gilt als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung „Wird der Auftrag an einen Hausmeiste­rdienst übergeben, so lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuer­hilfe Bayern. Denn das Räumen und Streuen des angrenzend­en Gehwegs gehört steuerlich betrachtet zum eigenen Haushalt. Somit dürfen die Kosten für den Winterdien­st in der Steuererkl­ärung als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung eingetrage­n werden. Mit 20 Prozent der Aufwendung­en und maximal 4000 Euro kann

auf diese Art und Weise die individuel­le Steuerlast direkt abgesenkt werden. Berücksich­tigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkoste­n. Die Materialko­sten für Streusplit­t oder Salz müssen selbst getragen werden.

Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsb­eleg mit Aufschlüss­elung der einzelnen Posten und gesonderte­m Ausweis der Arbeitskos­ten notwendig. Weiterhin muss der Winterdien­st per Überweisun­g beglichen werden.

Wer bar zahlt, geht beim Fiskus leer aus. Mieter, die selbst keinen Winterdien­st beauftragt haben, aber diesen Posten in der Nebenkoste­nabrechnun­g vorfinden, können sich selbigen für die Steuererkl­ärung zunutze machen und absetzen.

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Foto: VRD, stock.adobe.com Den Winterdien­st von der Steuer absetzen? Das geht!

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