Hamburger Morgenpost

Nach der Elternzeit einen neuen Beruf anfangen

Wer die Auszeit zum Bewerben für einen neuen Job nutzen möchte, muss Fristen und Regeln beachten

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Nach der Elternzeit geht es zurück in den alten Job. Oder? Warum nicht gleich etwas Neues suchen? Tipps auf dem Weg zum neuen Job:

Ziele abstecken: Als Erstes müssen Mütter und Väter klären, wo es hingehen soll. Ist das Ziel ein neuer Job in der alten Branche - oder ein Berufswech­sel? Dabei hilft, zu klären, was am alten Job genervt hat, sagt Maja Skubella, die als Coach in Hamburg arbeitet und drei Kinder hat. War es die Arbeit an sich oder vielleicht nur der Chef oder die Kollegen? Weiterbild­en: Das lohnt sich gleich doppelt: Erstens macht es sich gut auf dem Lebenslauf beim Bewerben. Denn eine Weiterbild­ung ist für Personaler das Signal: Da bleibt einer am Ball. Und es erleichter­t den Wiedereins­tieg in den Beruf, wenn Eltern ihr Wissen auffrische­n,

Bewerben: Ein, zwei oder sogar drei Jahre Elternzeit? Das klingt nach viel Zeit zum Bewerben. Die Zeit geht aber schneller vorbei, als man denkt. Mütter und Väter müssen daher rechtzeiti­g anfangen und genug Zeit einkalkuli­eren. Bei Bewerbunge­n mit Kleinkind ist es auf jeden Fall wichtig, ein gutes Konzept vorzulegen, wie man Arbeit und Kinderbetr­euung unter einen Hut bringen will. Kündigungs­fristen beachten:

Damit ein Jobwechsel in der Elternzeit klappt, müssen Berufstäti­ge sich rechtzeiti­g von ihrem alten Arbeitgebe­r lossagen. Bei einer Kündigung zum Ende der Elternzeit ist eine

Frist von drei Monaten vorgeschri­eben, erläutert Marta Böning, Arbeitsrec­htsexperti­n beim Deutschen Gewerkscha­ftsbund (DGB). Innerhalb der Elternzeit gelten entweder die gesetzlich­en Fristen oder das, was im Arbeitsode­rTarifvert­rag geregelt ist. Teilzeit bei anderem Arbeitgebe­r: Es klingt wie ein Freifahrts­chein zum Wegbewerbe­n: Mütter undVäter dürfen in der Elternzeit auch in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgebe­r arbeiten. Die Sache hat aber einen Haken: Das geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebe­rs, erklärt Böning. Er darf ablehnen, wenn er den Arbeitnehm­er selbst beschäftig­en möchte. Selbststän­dig machen: Mit Zustimmung des Arbeitgebe­rs dürfen Angestellt­e in der Elternzeit auch selbststän­dig arbeiten. Das kann zum Beispiel auch ein Einstieg beim Aufbau der eigenen Firma sein.

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Wer ohnehin auf der Suche nach einem Job war, kann die Elternzeit bestens für die Vorbereitu­ng zum Neuanfang nutzen.
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