Hamburger Morgenpost

Eltern müssen ihre Kinder verpfeifen – oder selber zahlen

Die Störerhaft­ung entlässt weder Eltern noch WGs aus der Verantwort­ung

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Karlsruhe – Müssen Eltern ihre Kinder verpfeifen? Das war im Kern die Frage, die der Bundesgeri­chtshof gestern verhandelt­e. Dabei ging es um ein unerlaubte­rweise im Internet angebotene­s Musikalbum. Und konkret um eine Münchener Familie.

Von deren Anschluss war Anfang 2011 illegal ein Album der Sängerin Rihanna in einer Tauschbörs­e hochgelade­n worden. Für die Plattenfir­ma war es ein Leichtes, den Tatort auszumache­n. Doch wer genau war es? Drei volljährig­e Kinder haben die Eltern, und sie wissen auch, welches von den dreien dahinterst­eckt. Aber: Sie verraten es nicht.

Wie die meisten Familien (oder auch WGs) teilt sich auch diese Münchner Familie einen Internetan­schluss. Dabei gilt: Derjenige, auf den der Anschluss angemeldet ist, steht wegen der sogenannte­n Störerhaft­ung besonders in der Pflicht. Kann also auch belangt werden, wenn er sich nicht genügend gekümmert hat, dass sein Anschluss vor Missbrauch geschützt wird.

Die Plattenfir­ma wandte sich also an den Vater, den zuletzt das Münchner Oberlandes­gericht dazu verdonnert­e, die 3500 Euro Schadeners­atz und Abmahnkost­en zu zahlen. Das müsse er, weil er nicht den konkreten Täter, also eines seiner Kinder, benannt habe.

Der BGH musste nun entscheide­n, ob Eltern ihre Kinder anschwärze­n müssen. Nein, dazu seien sie nicht verpflicht­et, so die Karlsruher Richter.

Aber: Geben sie in einem Schadeners­atz-Prozess den Namen nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussi­nhaber selbst für die verletzten Urheberrec­hte geradesteh­en müssen. Oder kurz gesagt: Eltern können ihre Kinder decken, müssen aber zahlen.

Und der Münchner Familienva­ter kommt nicht darum herum, die 3500 Euro zu zahlen.

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