Eltern müssen ihre Kinder verpfeifen – oder selber zahlen
Die Störerhaftung entlässt weder Eltern noch WGs aus der Verantwortung
Karlsruhe – Müssen Eltern ihre Kinder verpfeifen? Das war im Kern die Frage, die der Bundesgerichtshof gestern verhandelte. Dabei ging es um ein unerlaubterweise im Internet angebotenes Musikalbum. Und konkret um eine Münchener Familie.
Von deren Anschluss war Anfang 2011 illegal ein Album der Sängerin Rihanna in einer Tauschbörse hochgeladen worden. Für die Plattenfirma war es ein Leichtes, den Tatort auszumachen. Doch wer genau war es? Drei volljährige Kinder haben die Eltern, und sie wissen auch, welches von den dreien dahintersteckt. Aber: Sie verraten es nicht.
Wie die meisten Familien (oder auch WGs) teilt sich auch diese Münchner Familie einen Internetanschluss. Dabei gilt: Derjenige, auf den der Anschluss angemeldet ist, steht wegen der sogenannten Störerhaftung besonders in der Pflicht. Kann also auch belangt werden, wenn er sich nicht genügend gekümmert hat, dass sein Anschluss vor Missbrauch geschützt wird.
Die Plattenfirma wandte sich also an den Vater, den zuletzt das Münchner Oberlandesgericht dazu verdonnerte, die 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Das müsse er, weil er nicht den konkreten Täter, also eines seiner Kinder, benannt habe.
Der BGH musste nun entscheiden, ob Eltern ihre Kinder anschwärzen müssen. Nein, dazu seien sie nicht verpflichtet, so die Karlsruher Richter.
Aber: Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen. Oder kurz gesagt: Eltern können ihre Kinder decken, müssen aber zahlen.
Und der Münchner Familienvater kommt nicht darum herum, die 3500 Euro zu zahlen.