Urteil: Ein Urlaubstag am Strand muss kein Geld kosten!
Niederlage für Nordsee-Küstenorte: Gebühren an zwei Stränden für rechtswidrig erklärt. Gäste hatten geklagt
Leipzig /Wangerland – „Freie Strände für freie Bürger!“Unter diesem Motto kämpfen zwei Bürger gegen die Praxis vieler Strandbäder an Nord- und Ostsee, Eintrittsgeld für einen Urlaubstag am Meer zu verlangen. Und sie bekamen vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Grundsatzurteil Recht: Eintrittsgebühren für zwei Strände der niedersächsischen Nordseeküste sind rechtswidrig.
Das Meer direkt vor der Nase, aber ein Maschendrahtzaun versperrt vielerorts den Zugang zum Strand. Alle, die nicht direkt in Wangerland wohnen oder nicht länger dort Urlaub machen, müssen für den Strandbesuch drei Euro zahlen. Jasmin Roos und Janto Just haben deshalb gegen die ostfriesische Gemeinde geklagt. Und stützen sich dabei vor allem auf das Bundesnaturschutzgesetz: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am gestrigen Abend, dass die Eintrittsgebühren in diesen beiden Fällen rechtswidrig sind (Az 10 C 7.16). Damit müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren möglicherweise gegen das Recht verstoßen. Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben, argumentierten die Richter.
Die Kläger – und Tausende Urlauber – erhoffen sich nun für ganz Niedersachsen Regelungen wie in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, Schon seit Jahren wird über die Strandgebühr heftig gestritten – und mitunter wird auch dagegen protestiert.
wo landesgesetzlich geregelt ist, dass es zwar gebührenpflichtige Strandabschnitte geben darf, dass dabei aber ein angemessenes Verhältnis zwischen freien und abgabepflichtigen Stränden
gewahrt bleiben muss. Eine Gebühr sei nur an solchen Abschnitten rechtens, an denen die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorge.