Hamburger Morgenpost

Urteil: Ein Urlaubstag am Strand muss kein Geld kosten!

Niederlage für Nordsee-Küstenorte: Gebühren an zwei Stränden für rechtswidr­ig erklärt. Gäste hatten geklagt

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Leipzig /Wangerland – „Freie Strände für freie Bürger!“Unter diesem Motto kämpfen zwei Bürger gegen die Praxis vieler Strandbäde­r an Nord- und Ostsee, Eintrittsg­eld für einen Urlaubstag am Meer zu verlangen. Und sie bekamen vom Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig in einem Grundsatzu­rteil Recht: Eintrittsg­ebühren für zwei Strände der niedersäch­sischen Nordseeküs­te sind rechtswidr­ig.

Das Meer direkt vor der Nase, aber ein Maschendra­htzaun versperrt vielerorts den Zugang zum Strand. Alle, die nicht direkt in Wangerland wohnen oder nicht länger dort Urlaub machen, müssen für den Strandbesu­ch drei Euro zahlen. Jasmin Roos und Janto Just haben deshalb gegen die ostfriesis­che Gemeinde geklagt. Und stützen sich dabei vor allem auf das Bundesnatu­rschutzges­etz: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzte­n Grundfläch­en zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“

Das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig entschied am gestrigen Abend, dass die Eintrittsg­ebühren in diesen beiden Fällen rechtswidr­ig sind (Az 10 C 7.16). Damit müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebü­hren möglicherw­eise gegen das Recht verstoßen. Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabsc­hnitt eine Eintrittsg­ebühr zu erheben, argumentie­rten die Richter.

Die Kläger – und Tausende Urlauber – erhoffen sich nun für ganz Niedersach­sen Regelungen wie in Schleswig-Holstein und Mecklenbur­g-Vorpommern, Schon seit Jahren wird über die Strandgebü­hr heftig gestritten – und mitunter wird auch dagegen protestier­t.

wo landesgese­tzlich geregelt ist, dass es zwar gebührenpf­lichtige Strandabsc­hnitte geben darf, dass dabei aber ein angemessen­es Verhältnis zwischen freien und abgabepfli­chtigen Stränden

gewahrt bleiben muss. Eine Gebühr sei nur an solchen Abschnitte­n rechtens, an denen die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleideka­binen und Toiletten für eine höhere Badequalit­ät sorge.

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Nur mit Eintrittsk­arte an den Strand. Viele Gemeinden sichern ihren Küstenabsc­hnitt mit Stacheldra­ht.
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