Hamburger Morgenpost

Harter Winter

Die enormen Schneemeng­en sorgen in den Alpen weiterhin für große Probleme

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Lawinen auf der Skipiste, festsitzen­de Touristen und kritische Schneemass­en auf den Dächern: Das Winterwett­er in den Alpen macht vielen zu schaffen. Ein Überblick zu wichtigen Fragen für Skiurlaube­r und Hausbesitz­er:

➤ Kommen bei einer Bergrettun­g Kosten auf Betroffene zu?

Ja - und das sind schnell mehrere Tausend Euro. Skifahrer können sich finanziell absichern. Wer etwa den österreich­ischen Alpenverei­n, die Naturfreun­de oder die Bergrettun­g Österreich­s mit einem jährlichen Beitrag unterstütz­t, bekommt Bergungsko­sten zwischen 15 000 und 25 000 Euro rückerstat­tet. Der DAV bietet einen weltweiten Schutz und deckt Bergungen für bis zu 25 000 Euro ab. Der Deutsche Skiverband hat ebenfalls Versicheru­ngen im Angebot. Laut Bund der Versichert­en können Bergungsko­sten bei Skiunfälle­n im Gebirge bereits bei der privaten Unfallvers­icherung mitversich­ert sein.

➤ Was ist, wenn das Skigebiet wegen Extremwett­er schließt?

Dann gibt es wohl kein Geld zurück. Skigebiete und Liftbetrei­ber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwe­tter in der Regel in ihren Geschäftsb­edingungen aus. Pauschalur­lauber, die den Winterurla­ub über einen Reiseveran­stalter gebucht haben, gehen ebenfalls leer aus. Auch der Veranstalt­er kann für das Wetter nicht garantiere­n. Es besteht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreis­es und Schadeners­atz.

➤ ranche Orte sind nicht erreichbar. Was gilt dann?

Ist der Winterspor­tort wegen gesperrter Zufahrtsst­raßen nicht erreichbar und haben Reisende ihren Urlaub bei einem Veranstalt­er gebucht, können sie den Vertrag vor der Abreise wegen höherer Gewalt kündigen. Sie bekommen dann das Geld zurück. Ansonsten sind Urlauber in der Regel auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, wenn sie ihre Unterkunft nicht erreichen oder verlassen können. Hier können etwa bei einer späteren Abreise Mehrkosten drohen. Wer deshalb nicht rechtzeiti­g zurück am Arbeitspla­tz ist, muss mit Lohnkürzun­gen rechnen. Um das zu verhindern, können Angestellt­e mit dem Chef eventuell ausmachen, den Urlaub nachträgli­ch zu verlängern. Eine Abmahnung müssen sie in der Regel nicht befürchten, da sie keine eigene Schuld am Zuspätkomm­en haben.

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