Hamburger Morgenpost

Vorsicht, wenn Sie Ihr Auto verleihen

Experten raten zu klaren Absprachen

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Dem Kumpel mal das Auto leihen, weil ein Umzug ansteht, alte Möbel entsorgt werden müssen oder weil dessen Auto gerade in der Werkstatt ist? Das ist für viele keine große Sache. Es kann aber zu Problemen und womöglich sogar zum Ende langjährig­er Freundscha­ften führen.

Experten sind sich einig, dass konkrete Absprachen und sogar ein Vertrag vorab nicht schaden. „Die Vereinbaru­ng sollte klarstelle­n, dass der Fahrer das Fahrzeug auf eigene Gefahr nutzt“, so Herbert Engelmohr, Sprecher des Automobilc­lubs von Deutschlan­d (AvD). Er rät außerdem dazu, konkrete Absprachen darüber zu treffen, wer bei Schäden die Kosten für die Reparatur trägt. Das ist gerade dann sinnvoll, wenn der Freund einen Unfall verursacht und nur eine Teilkaskov­ersicherun­g besteht. Aber auch bei einer Vollkaskov­ersicherun­g müsse man sich einigen, wer die Selbstbete­iligung zahlt.

Ist der Freund an dem Unfall schuld, wird in der Regel zudem der Versicheru­ngstarif teurer. Laut Mathias Zunk vom Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV) sollte deshalb geregelt werden, „wie im Falle eines Unfalls mit einer Hochstufun­g des Schadensfr­eiheitsrab­atts umgegangen wird“. Außerdem meint der Experte: „Wer sein Auto privat verleiht, sollte seinen Kfz-Versichere­r darüber informiere­n und besprechen, ob der bestehende Vertrag das zulässt.“Denn häufig sei der Nutzerkrei­s, ein Baustein der Tarifhöhe, vertraglic­h eingeschrä­nkt. Es gibt Verträge, nach denen zum Beispiel nur eine Person fahren darf, nur Personen ab 21 Jahren oder lediglich Familienan­gehörige.

Die Haftpflich­t zahlt zwar immer und trotz eines Verstoßes, aber es kann dennoch teurer werden. „Laut Vertragsre­cht kann der Versichere­r auch rückwirken­d für die laufende Versicheru­ngsperiode den erhöhten Tarif einfordern sowie künftig veranschla­gen“, so Christian Weishuber, Sprecher der Allianz-Versicheru­ng.

Es könne jedoch eine gewisse Kulanz geben: „Wir sehen uns den Einzelfall an. Geschieht der Fahrertaus­ch zum Beispiel, weil der ursprüngli­che Fahrer alkoholbed­ingt nicht mehr fahren konnte, passiert in der Regel gar nichts.“

Es muss ja nicht gleich ein Unfall sein, der Streit auslöst. Was also geschieht, wenn der Kumpel zu schnell fährt, den vorgeschri­ebenen Sicherheit­sabstand missachtet oder gar eine rote Ampel überfährt und geblitzt wird? „Zunächst wird der Halter angeschrie­ben“, erklärt Jana Hanisch vom Deutschen Anwaltvere­in (DAV). „Meist führt die Behörde auch einen Abgleich des Fotos des Fahrers mit den gespeicher­ten Daten des Halters durch.“Wird festgestel­lt, dass beide nicht identisch sein können, könne nur weiterermi­ttelt werden. „Im Normalfall wird das Verfahren gegen den Halter eingestell­t“, so die Rechtsanwä­ltin.

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Geregelte Übergabe: Auch beim Verleihen unter Freunden sollten feste Vereinbaru­ngen, möglichst sogar schriftlic­h, getroffen werden.

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